Verschulden
Sowohl im Zivilrecht, als auch im Strafrecht kennt das Gesetz zwei Arten von Verschulden, nämlich Vorsatz und Fahrlässigkeit.
Sowohl im Zivilrecht, als auch im Strafrecht kennt das Gesetz zwei Arten von Verschulden, nämlich Vorsatz und Fahrlässigkeit.
Das ist der-/diejenige Person, dessen Lebens- Gesundheits- oder Berufsrisiko bei einer Personenversicherung durch eine Versicherung abgesichert werden soll. Das ist häufig der Versicherungsnehmer. Es können aber auch andere Personen versichert werden z. B. Ehefrau oder Kinder.
Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für die/den Auftraggeber/in die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einer Versicherung oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Der Versicherungsmakler wird also vom zukünftigen Versicherungsnehmer mit der Vermittlung eines Versicherungsvertrages beauftragt und hat in der Regel mehrere unterschiedliche Versicherungen in ihrem
Das ist der Vertragspartner der mit der Versicherung den Versicherungsvertrag schließt. Er ist verpflichtet die Prämien zu bezahlen und kann die Rechte aus dem Versicherungsvertrag fordern. Bei Personenversicherungen ist der Versicherungsnehmer häufig identisch mit der versicherten Person.
Versicherungsvertreter ist, wer von einer Versicherung oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge für die Versicherung zu vermitteln oder abzuschließen. Das sind z. B. die bei den Versicherungsagenturen bestimmter Versicherungen, tätigen Vertreter.
Versicherungsvertreter ist, wer von einer Versicherung oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge für die Versicherung zu vermitteln oder abzuschließen. Das sind z. B. die bei den Versicherungsagenturen bestimmter Versicherungen, tätigen Vertreter.
Der Versorgungsausgleich findet am Ende der Ehe statt und ist der Ausgleich der Renten- und Pensionsanwartschaften, die während der Ehe erworben wurden. Dazu werden bei den jeweiligen Versorgungsträgern Auskünfte über die Rentenanwartschaften eingeholt, die während der Ehe erworbenen wurden. Mit der Ehescheidung werden dann jeweils die Hälfte der ehelichen Anwartschaften