Erb- und Pflichtteilrecht
Das Erbrecht regelt die Vermögensnachfolge nach dem Versterben. Dabei hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Erbfolge festgelegt, die eintritt, wenn Sie selbst keine Regelung getroffen haben.
Gesetzliche Erbfolge
Grundprinzip der gesetzlichen Erbfolge ist, dass nur nächste Angehörige und Verwandte erben, entferntere Verwandte gehen in der gesetzlichen Erbfolge leer aus. Nächste Angehörige und Verwandte sind der Ehegatte und die Kinder. Sind keine Kinder vorhanden, sind die Eltern die nächsten Verwandten.
Haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und sind Kinder vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte nach den gesetzlichen Regelungen die Hälfte und die andere Hälfte des Nachlasses wird unter den Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt. Dabei ist es unerheblich ob es sich um eheliche oder nichteheliche Kinder handelt.
In dem Fall, dass ein Ehegatte noch lebt und zwei Kinder vorhanden sind, sieht die gesetzliche Erbfolge daher wie folgt aus: Der Ehegatte wird Miterbe zu 1/2, jedes Kind wird Miterbe zu ¼. Was das Erbe oder der Erbanteil „wert“ ist, hängt vom Wert des Nachlasses ab, also vom Vermögen, das dem Erblasser zu Lebzeiten gehörte.
Eigene letztwillige Verfügungen
Wenn die gesetzlich geregelte Erbfolge nicht Ihren Wünschen entspricht, ist es anzeigt ein Testament zu errichten und selbst Regelungen zum Nachlass zu treffen. Mit eigenen letztwilligen Verfügungen können Sie nicht nur bestimmen, wem Sie Ihr Vermögen zugutekommen lassen wollen, Sie können auch späteres Konfliktpotential bei der Erbauseinandersetzung vermeiden, je gezielter und vorausschauender die Regelungen getroffen werden. Unter den Erben kann gerade auch die Erbauseinandersetzung zu erbitterten Streitigkeiten führen, selbst unter nahen Verwandten.
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