Versicherungsrecht

Das Versicherungsrecht umfasst das private Versicherungsrecht, dem Versicherungsverhältnisse mit privaten Versicherungen zugrunde liegen, im Gegensatz zum Sozialversicherungsrecht, welches die Rechtsverhältnisse mit den Sozialversicherungsträgern regelt.

Beim Versicherungsrecht bestimmt sich das Versicherungsverhältnis nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und den allgemeinen Versicherungsbedingungen, die es für die unterschiedlichen Versicherungsverträge gibt.

Die Versicherungsbedingungen sind nicht mehr einheitlich geregelt und werden von den jeweiligen Versicherern selbst festgelegt. Beim Abschluss eines Versicherungsvertrages sollten Sie daher die Versicherungsbedingungen vergleichen. Auch wenn das Kleingedruckte etwas mühselig zu lesen ist, lohnt sich ein Blick in die Versicherungsbedingungen.

In jedem Falle sollte geprüft werden, welcher Versicherungsschutz geboten wird und was vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, nicht dass Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles eine unangenehme Überraschung erleben. Die Versicherungsbedingungen müssen Ihnen vor Vertragsabschluss vorgelegt werden.

Unser Leistungsspektrum

  • Allgemeines Versicherungsvertragsrecht
  • Lebensversicherung auf Kapital- und Rentenbasis
  • Unfallversicherung
  • private Krankenversicherung
  • Sachversicherung, z. B. Brand- Sturm-, Leitungswasserversicherung
  • Haftpflichtversicherung
  • Kfz-Versicherung, einschließlich Kaskoversicherung

Erfahren Sie mehr:

Werden Leistungen aus einem Versicherungsvertrag geltend gemacht, prüft die Versicherung zunächst, ob vorwerfbar Vertragspflichten verletzt wurden, die es der Versicherung erlauben, sich vom Versicherungsvertrag zu lösen und keine Leistungen erbringen zu müssen. Die Versicherung beruft sich dabei häufig auf die Verletzung von Anzeigepflichten, insbesondere auf die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
Eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer bei Abschuss des Vertrages ihm bekannte Gefahrenumstände verschweigt, die Einfluss auf die Entscheidung der Versicherung haben könnten, den Versicherungsvertrag so wie geplant abzuschließen.

Nur nachgefragte Umstände sind anzeigepflichtig
Dabei kommt eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nur in Betracht, wenn im Versicherungsantrag nach den Umständen gefragt wurde, die der Versicherung für den Vertragsabschluss wichtig sind. Dies sind z. B. die Fragen nach dem Gesundheitszustand beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung, einer Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung.

Es kommt nicht selten vor, dass dem Versicherungsnehmer eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vorgeworfen wird,  obwohl im Versicherungsantrag überhaupt nicht danach gefragt wurde, z. B. eine nicht mitgeteilte Vorerkrankung. Grundsätzlich gilt, wonach die Versicherung nicht gefragt hat, interessiert sie nicht und ist für den Vertragsabschluss nicht wichtig. Eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann dem Versicherungsnehmer daher nicht vorgeworfen werden, wenn keine entsprechende Nachfrage erfolgt ist.

Sind die gestellten Fragen unklar oder mehrdeutig, ist durch Auslegung zu ermitteln, wonach die Versicherung gefragt hat. Auslegungsmaßstab ist dabei, wie der Versicherungsnehmer die Frage verstehen durfte.

Richtige und vollständige Belehrung durch die Versicherung
Des Weiteren muss die Versicherung den Versicherungsnehmer klar und deutlich über die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht belehren, und zwar bevor die gestellten Fragen beantwortet werden. Dabei hat die Versicherung insbesondere darauf hinzuweisen, welche Rechte ihr im Einzelnen zustehen, wenn im Versicherungsantrag keine vollständigen oder falsche Angaben gemacht werden, sog. Belehrungserfordernis gemäß § 19 Abs. 5 VVG.

An diese Belehrung stellen der Gesetzgeber und die Rechtsprechung strenge Anforderungen. Die Belehrungen der Versicherungen sind häufig nicht ausreichend, z. B. weil die Mitteilung gem. § 19 Abs. 5 VVG nicht vollständig, nicht deutlich genug hervorgehoben oder in den Antragsunterlagen nur schwer auffindbar ist.

Genügt die Belehrung der Versicherung den gesetzlichen Anforderungen nicht kann sich die Versicherung nicht auf die ihr zustehenden Rechte wegen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht berufen.

Wirft die Versicherung Ihnen vor, die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt zu haben, sollten Sie durch eine/einen im Versicherungsrecht kundige/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt  immer prüfen lassen, wonach die Versicherung in dem Versicherungsantrag überhaupt gefragt hat und ob die erforderliche Belehrung richtig und vollständig ist.

Rücktritt und Kündigung
Liegt eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vor, so kann die Versicherung vom Versicherungsvertrag zurücktreten, den Versicherungsvertrag kündigen oder den Versicherungsvertrag anpassen.

In der Regel wird von den Versicherungen der Rücktritt erklärt, mit der Folge, dass der Versicherungsvertrag rückabgewickelt wird und die Versicherung keine Leistungen für den Versicherungsfall erbringen muss.

Ein Rücktritt setzt voraus, dass die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wurde. Ist das nicht der Fall kann die Versicherung den Versicherungsvertrag nur kündigen, mit der Folge, dass dieser nur für die Zukunft entfällt und eine Leistungspflicht bezüglich des eingetretenen Versicherungsfalles bestehen bleibt.

Das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn keine ordnungsgemäße Belehrung über die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht erfolgt ist, siehe oben.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Liegt eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vor, behauptet die Versicherung in der Regel auch, dass Arglist gegeben ist und erklärt neben dem Rücktritt auch die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung.

Eine arglistige Täuschung setzt voraus:

Objektiv falsche Angabe

Eine objektiv falsche Angabe erfordert, dass der Versicherungsnehmer tatsächlich Kenntnis von dem erfragten Umstand hat, sog. positive Kenntnis. Bei den Gesundheitsfragen ist das bei einer sog. Abrechnungsdiagnose häufig nicht der Fall.

Als Kenntnis gilt jedoch, was der Versicherungsnehmer bei gehöriger Anstrengung seines Gedächtnisses hätte wissen müssen, so dass bei der Antragstellung Angaben zum Gesundheitszustand nicht einfach vergessen werden können. Vergessene Angaben sind nur dann keine falschen Angaben, wenn der Versicherungsnehmer plausibel erklären kann, weshalb ihm z. B. eine zurückliegende Krankheitsepisode nicht mehr bewusst war.

Wurde der Versicherungsantrag von einem Versicherungsvertreter ausgefüllt, so liegen gemäß der Rechtsprechung keine falschen Angaben vor, wenn dieser die von ihm nachgefragten Umstände falsch oder unvollständig in den Antrag aufgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsvertreter nur unvollständig nachgefragt hat. Diese Rechtsprechung gilt nicht, wenn ein Versicherungsmakler tätig war.

Vorsatz auf die Versicherung einzuwirken

Neben den objektiv falschen Angaben erfordert die Anfechtung wegen Arglist des Weiteren, dass der Versicherungsnehmer absichtlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, um den beabsichtigten Vertragsabschluss nicht zu gefährden. Diesen Vorsatz zur Täuschung muss die Versicherung beweisen und nicht nur behaupten. Der Beweis ist nicht einfach zu erbringen. Gelingt der Beweis der Versicherung nicht, ist die Anfechtung des Versicherungsvertrages unwirksam und die Versicherung muss die Versicherungsleistungen erbringen.

Bei einer Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung sollten Sie durch einer/einen im Versicherungsrecht kundigen Rechtsanwältin/Rechtsanwalt immer überprüfen lassen, ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vertrages überhaupt vorliegen.

Haftung des Versicherungsvermittlers
Versicherungsvermittler sind die/der Versicherungsvertreter/in und die/der Versicherungsmakler/in.

Versicherungsvertreter ist, wer von einer Versicherung mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen betraut wird.  Er wahrt daher die Interessen der Versicherung.

Der Versicherungsmakler wird von einem Versicherungsnehmer damit betraut einen Versicherungsvertrag zu vermitteln. Er  nimmt die Interessen des Versicherungsnehmers wahr.

Versicherungsvertreter und -makler haben vor Abschluss des Versicherungsvertrages anlassbezogen zu beraten. Der Umfang der Beratung hängt vom Einzelfall ab und richtet sich nach der Sachkunde des Versicherungsnehmers. Dieser ist nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und so ein eventueller Beratungsbedarf aufzudecken.

Der Versicherungsvermittler hat die Pflicht die Beratung schriftlich zu dokumentieren. Bei fehlender oder unvollständiger Dokumentation besteht die Vermutung, dass eine Beratung nicht stattgefunden hat. Dies stellt eine wichtige Beweiserleichterung dar, falls der Versicherungsvermittler auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden soll, weil er die Beratungspflicht verletzt hat und  dem Versicherungsnehmer dadurch ein Schaden entstanden ist.

Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und die Dokumentation durch schriftliche Erklärung verzichten. In der Erklärung muss  ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Verzicht sich nachteilig auf die Möglichkeit auswirken kann, Schadensersatz geltend zu machen.

Da sich ein Verzicht auf Beratung und Dokumentation auf die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in der Regel nachteilig auswirkt, raten wir dringend davon ab.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung kann als Zusatzversicherung zu einer Lebensversicherung oder als selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden. Sie deckt das Risiko des Einkommensverlustes ab, wenn die/der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.

Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung sind insbesondere

Wann liegt Berufsunfähigkeit vor?
Wann Berufsunfähigkeit gegeben ist, ist nicht einheitlich geregelt, sondern es kommt darauf an, was in den allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung hierzu vereinbart ist.

Eine häufige Regelung ist, dass Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn der zuletzt ausgeübte Beruf, voraussichtlich auf Dauer, zumindest zu 50 %, nicht mehr ausgeübt werden kann und auch keine andere entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird.

Darüber hinaus wird je nach Versicherungsbedingungen eine Berufsunfähigkeit angenommen, wenn die/der Versicherte sechs Monate ununterbrochen arbeitsunfähig krank war, sog. fingierte Berufsunfähigkeit.

Anerkenntnis oder freiwillige Leistungen der Versicherung
Wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit geltend gemacht werden, hat die Versicherung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente vorliegen. Wenn das der Fall ist, muss die Versicherung ihre Leistungspflicht anerkennen. Dieses Anerkenntnis hat weitreichende Bedeutung und die Versicherungen versuchen dieses Anerkenntnis zu vermeiden, indem sie anbieten, die Prüfung des Versicherungsfalles zurückzustellen und für einen begrenzten Zeitraum – in der Regel für ein Jahr – freiwillige Zahlungen zu erbringen.

Eine solche Regelung ist für die/den Versicherte/n häufig nachteilig, weil sich nach Ablauf des vereinbarten Zahlungszeitraumes, die Berufsunfähigkeit schwerer nachweisen lässt. Gelingt der/dem Versicherten der Nachweis der Berufsunfähigkeit nach Ablauf des vereinbarten Zahlungszeitraumes nicht mehr, muss die Versicherung keine Leistungen mehr erbringen. Hat die Versicherung dagegen ihre Leistungspflicht anerkannt, kann sie sich hiervon nur wieder lösen, wenn sie ein Nachprüfungsverfahren erfolgreich durchgeführt hat.

Nachprüfungsverfahren
Im Nachprüfungsverfahren muss die Versicherung nachweisen, dass die/der Versicherte nicht mehr berufsunfähig ist. Erst wenn der Versicherung dieser Nachweis gelingt und  die/der Versicherte eine ordnungsgemäße Änderungsmitteilung erhalten hat, wird die Versicherung für die Zukunft von ihrer Leistungspflicht wieder frei.

Eine ordnungsgemäße Änderungsmitteilung erfordert

  • formell, eine nachvollziehbare Vergleichsbetrachtung, was sich seit dem ursprünglichen Anerkenntnis geändert hat sowie
  • materiell, dass sich die Krankheitsumstände tatsächlich so verändert haben, dass dadurch die Berufsunfähigkeit weggefallen ist.

Erfolgt keine ordnungsgemäße Änderungsmitteilung durch die Versicherung – was gar nicht so selten der Fall ist – ist die Versicherung nach wie vor an das Anerkenntnis gebunden und die Berufsunfähigkeitsrente muss weiterhin bezahlt werden.

Eine Änderungsmitteilung der Versicherung über den Wegfall der Leistungspflicht sollten Sie daher immer von einer/einem im Versicherungsrecht kundigen Rechtsanwältin/Rechtsanwalt überprüfen lassen.

Belehrung bei freiwilligen Leistungen
Schließen die Versicherung und die/der Versicherte eine Vereinbarung, dass die Prüfung des Versicherungsfalles zurückgestellt wird und die Versicherung für einen begrenzten Zeitraum freiwillige Leistungen erbringt, muss die/der Versicherte über die Nachteile belehrt werden,  die mit einer solchen Vereinbarung verbunden sind.

Häufig belehrt die Versicherung die/den Versicherte/n nicht vollständig über die nachteiligen Folgen. Fehlt es an einer vollständigen Belehrung über die Nachteile, kann sich die Versicherung n i c h t  auf die nachteiligen Folgen berufen.

Falls Sie mit Ihrer Versicherung eine Vereinbarung über freiwillige Leistungen geschlossen haben und die Versicherung nach Ablauf des vereinbarten Zahlungszeitraumes weitere Zahlungen ablehnt, sollten Sie von einer/einem im Versicherungsrecht kundigen Rechtsanwältin/Rechtsanwalt prüfen lassen, ob Sie bei Abschluss der Vereinbarung vollständig über die nachteiligen Folgen belehrt wurden.

Unbefristetes Anerkenntnis
Liegen die Voraussetzungen für die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente vor, muss die Versicherung ihre Leistungspflicht unbefristet anerkennen. Die Möglichkeit einer befristeten Anerkennung, also nur für eine bestimmte Zeit, besteht nur, wenn die Versicherungsbedingungen eine Möglichkeit zur Befristung vorsehen, wofür ein sachlicher Grund vorliegen muss. Ist das nicht der Fall, kann ein befristetes Anerkenntnis nicht vereinbart werden.

Hat die Versicherung ein befristetes Anerkenntnis abgegeben, obwohl dies nicht zulässig ist, ist die/der Versicherte gemäß der Rechtsprechung so zu stellen, als hätte die Versicherung ein unbefristetes Leistungsanerkenntnis abgegeben. Das hat wieder zur Folge, dass die Versicherung nur durch ein erfolgreich durchgeführtes Nachprüfungsverfahren wieder leistungsfrei werden kann.

Soweit Ihre Versicherung nur ein befristetes Anerkenntnis abgibt, sollten Sie daher von einer/einem im Versicherungsrecht fachkundigen Rechtsanwältin/Rechtsanwalt prüfen lassen, ob die Befristung zulässig ist.

Eine Lebensversicherung soll das wirtschaftliche Risiko absichern, welches sich aus der Unberechenbarkeit des menschlichen Lebens ergibt. Der Versicherungsfall ist je nach vertraglicher Vereinbarung der Todes- und/oder der Erlebensfall. Die Versicherung hat dann den vereinbarten Betrag als Einmalbetrag oder als monatliche Rente zu bezahlen.

Lebensversicherungsverträge haben in der Regel lange Laufzeiten. Bei Verträgen, die bis einschließlich 31.12.2007 abgeschlossen wurden, spricht man von sog. Altverträgen. Die Bezeichnung rührt daher, dass ab 01.01.2008 das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft trat, welches grundlegende Änderungen mit sich brachte.

Für die sog. Altverträge gelten zum Teil die Regelungen des alten VVG fort und teilweise werden die Regelung des neuen VVG angewendet. So richtet sich bei Altverträgen der Rückkaufswert bei einer vorzeitigen Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages nach dem „alten“ Vertragsrecht. Die Berechnung der Überschussbeteiligung am Ende des Versicherungsvertrags richtet sich dagegen nach dem neuen VVG.

Rückkaufswert bei vorzeitiger Kündigung der Lebensversicherung
Wird die Lebensversicherung vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt, ist der Rückkaufswert zu erstatten.

Bei Verträgen, welche ab dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden, müssen die vereinbarten Rückkaufswerte mindestens dem ordnungsgemäß berechneten Deckungskapital der Versicherung entsprechen. Die Abschluss- und Vertriebskosten dürfen nicht mehr voll zu Beginn der Versicherung angesetzt werden, sondern sind gleichmäßig auf die ersten fünf Jahre zu verteilen.

Diese Grundsätze zum Rückkaufswert gelten auch für Lebensversicherungen auf Rentenbasis, nicht jedoch für reine Risikolebensversicherungen.

Bei Altverträgen richtet sich die Höhe des Rückkaufswertes nach dem sog. Zeitwert. Der Zeitwert bestimmt sich nach der Prämienreserve, die anhand der genehmigten Geschäftspläne bestimmt wird. Hiervon werden abgezogen, die Vertriebs- und Abschlusskosten, die bei Altverträgen zu Beginn der Versicherung voll angesetzt werden dürfen.

Vorgesehen war gemäß den allgemeinen Versicherungsbedingungen außerdem ein  Stornoabzug als pauschale Entschädigung für die vorzeitige Vertragsauflösung. Die Klausel des Stornoabzuges hat die höchstrichterliche Rechtsprechung im Jahr 2012 wegen Intransparenz für unwirksam erklärt. Ein Stornoabzug darf daher nicht mehr erfolgen.

Die vorzeitige Kündigung einer Lebensversicherung bringt immer einen finanziellen Verlust mit sich. Damit dieser nicht höher als zulässig ausfällt, sollten Sie den Rückkaufswert von einer/einem im Versicherungsrecht kundigen Rechtsanwältin/Rechtsanwalt überprüfen lassen.

Überschussbeteiligung bei Vertragsende
Die Überschussbeteiligung ist praktisch die Rendite der Lebensversicherung. Bis zum 01.01.2008 war die Überschussbeteiligung nicht gesetzlich geregelt. Eine Überschussbeteiligung wurde bis dahin nur gewährt, wenn in den Versicherungsbedingungen hierzu etwas vereinbart war, was in der Regel der Fall war.

Die Versicherungsbedingungen sahen aber nur eine Beteiligung am Überschuss vor, jedoch keine Beteiligung an den Bewertungsreserven. Das wurde vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 26.07.2005, Az: 1 BvR 80/95 beanstandet. Im neuen VVG ist nun geregelt, dass eine Beteiligung am Überschuss und an den Bewertungsreserven zu erfolgen hat.

Es gibt nunmehr auch eine gesetzliche Regelung wie der Überschuss zu ermitteln ist. Und zwar wurde geregelt, dass die Durchführung der Überschussbeteiligung nach einem verursachungsorientierten Verfahren zu erfolgen hat. Was genau damit gemeint ist, hat der Gesetzgeber offen gelassen. Hier wird die Rechtsprechung in Zukunft Klarheit schaffen müssen.

Die neue Regelung zur Überschussbeteiligung gilt auch für die sog. Altverträge von kapitalbildenden Lebensversicherungen, so dass der/dem Versicherten von Altverträgen bei Vertragsablauf auch eine Beteiligung an den Bewertungsreserven zusteht.

Auskunftsanspruch des/der Versicherungsnehmers/in
Um die Berechnung der Überschussbeteiligung überprüfen zu können, steht der/dem Versicherungsnehmer/in gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Auskunftsanspruch gegen die Versicherung aus Treu und Glauben zu. Welche Auskünfte dieser Anspruch konkret umfasst, ist sehr strittig. Gemäß dem BGH richtet sich der Inhalt und Umfang der Auskunft nach den Umständen des Einzelfalles und danach, welche Informationen zur Prüfung der Überschussbeteiligung benötigt werden. Der Auskunftsanspruch ist begrenzt durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und umfasst keine Rechnungslegung durch die Versicherung. Außerdem ist ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Versicherung zu berücksichtigen.

Die Überprüfung, ob die zugewiesene Überschussbeteiligung korrekt berechnet wurde, ist nicht einfach. Trotzdem sollten Sie, wenn die am Vertragsende zugewiesene Überschussbeteiligung erheblich von der prognostizierten Überschussbeteiligung abweicht, diese von einer/einem im Versicherungsrecht fachkundigen Rechtsanwältin/Rechtsanwalt überprüfen lassen.

Die Unfallversicherung soll gegen die wirtschaftlichen Folgen eines Unfalls absichern. Zu unterscheiden sind

  • die gesetzliche Unfallversicherung, die nur bei Berufsunfällen eintritt und
  • die private Unfallversicherung, die Unfälle aller Art absichert.

In diesem Beitrag geht es um die private Unfallversicherung. Die wichtigsten Leistungen der privaten Unfallversicherung sind

  • Invaliditätsleistungen gezahlt als Einmalbetrag oder als monatliche Unfallrente
  • Übergangsleistungen soweit keine dauerhafte Invalidität vorliegt
  • Tagegeld und Krankenhaustagegeld

Unfall als Einwirkung von außen
In der privaten Unfallversicherung gilt ein einheitlicher Unfallbegriff bei allen Versicherern.  Ein Unfall liegt danach vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzliches, von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis, unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Ein Unfall in diesem Sinne erfordert immer eine Einwirkung auf den Körper von außen, sowie dass geplante eigene Bewegungsabläufe nicht wie beabsichtigt ablaufen. Ein Unfallereignis liegt z. B. vor:

  • beim Umknicken infolge eines stumpfen Hallenbodens
  • beim Auftreten auf einer Bodenunebenheit
  • bei der unwissentlichen Aufnahme von Allergenen oder Giften, z. B. Verzehr nusshaltiger Schokolade bei schwerer Nussallergie
  • bei Verletzungen durch Tiere, auch Insektenstiche oder Zeckenbisse.

Mangels einer Einwirkung von außen liegt z. B. kein Unfall  vor:

  • beim ruckartigen Abwenden des Kopfes vor Sonnenstrahlen, OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.03.2013, Az: 5 U 343/12
  • beim Umknicken mit dem Fuß beim Tennisspiel, KG Berlin, Urt. v. 30.05.2014,  Az: 6 U 54/14
  • beim Verdrehen des Knies beim Hinabgehen einer Kellertreppe, OLG Köln, Urt. v. 10.05.2013, Az: 20 U 30/11

Unfall bei einer erhöhten Kraftanstrengung
Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Gelenk verrenkt, Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder gerissen werden, sog. Unfallfiktion. Eine erhöhte Kraftanstrengung ist gegeben, wenn ein Einsatz an Muskelkraft erforderlich ist, der über die üblichen Anstrengungen hinausgeht, die für diese körperliche Tätigkeit oder für diesen Bewegungsablauf, erforderlich sind. Eine normale Eigenbewegung, die ohne erhöhten Kraftaufwand an Gliedmaßen und Gelenken, zu einer Gelenkverrenkung oder Muskelzerrung führt stellt somit keinen Unfall dar.

Es bedarf einer erhöhten Kraftanstrengung, nicht jedoch einer außergewöhnlichen Kraftanstrengung. Diese Unterscheidung ist wichtig, da Versicherungen Leistungen aus der Unfallversicherung ablehnen, mit der Begründung, dass eine Tätigkeit oder der Vorgang, der zum Unfall geführt hat, zum Lebens- oder Berufsalltag des/der Versicherten gehört und deshalb häufiger oder gar regelmäßig ausgeübt wird. Auch wenn eine Tätigkeit zum Lebens- oder Berufsalltags der/des Versicherten gehört und regelmäßig ausgeübt wird, liegt ein Unfall vor, soweit irregulär eine erhöhte Kraftanstrengung erforderlich war, die zu einem Gesundheitsschaden geführt hat.

Der Unfallbegriff in der Unfallversicherung ist nicht einfach. Lehnt die Versicherung Leistungen ab, weil kein Unfall vorliegen würde, sollten Sie durch eine/einen im Versicherungsrecht kundigen Rechtsanwältin/Rechtsanwalt prüfen lassen, ob die Versicherung den Unfallbegriff richtig ausgelegt hat.

Unfall als Ursache für den Gesundheitsschaden
Damit Leistungen aus der Unfallversicherung zu zahlen sind, muss der eingetretene Gesundheitsschaden durch das Unfallereignis verursacht worden sein, sog. Kausalität.

Hier ist zu beachten, dass in der privaten und in der gesetzlichen Unfallversicherung unterschiedliche Ursachen- oder Kausalitätsbegriffe gelten. In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt ein weit strengerer Ursachenbegriff, als in der privaten Unfallversicherung. Das zu beachten ist insbesondere wichtig, wenn Vorerkrankungen vorliegen.

In der gesetzlichen Unfallversicherung liegt keine Ursächlichkeit des Unfalls für den eingetretenen Gesundheitsschaden vor, wenn die/der Betroffene bereits eine entsprechende Vorerkrankung hatte und der Unfall nur noch der letzte Anlass dafür war, dass die Gesundheitsschädigung eingetreten ist = „Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt“.

In der privaten Unfallversicherung ist der Unfall für den eingetretenen Gesundheitsschaden ursächlich, wenn das Unfallereignis nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass auch der Gesundheitsschaden damit entfällt. In der privaten Unfallversicherung führen Vorerkrankungen nicht dazu, dass der Ursachenzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden entfällt, sondern Vorerkrankungen können nach der Mitwirkungsklausel der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung nur zu einer Kürzung der Versicherungsleistungen führen.

Lehnt die Versicherung Leistungen aus der Unfallversicherung mit der Begründung ab, dass eine Vorerkrankung vorliegt und der Unfall nicht die Ursache für den Gesundheitsschaden ist, sollten Sie von einer/einem im Versicherungsrecht kundigen Rechtsanwältin/Rechtsanwalt immer überprüfen lassen, ob der richtige Kausalitätsbegriff zugrunde gelegt wurde.

Das gilt auch für medizinische Sachverständigengutachten, welche entweder durch die Versicherung oder durch das Gericht beauftragt werden. Dem medizinischen Sachverständigen sind die unterschiedlichen Ursachenbegriffe in der Unfallversicherung  nicht unbedingt geläufig, sodass ein Gutachten darauf zu überprüfen ist, ob der Sachverständige, bei der Beurteilung der Ursächlichkeit des Unfallereignisses für den eingetretenen Gesundheitsschaden, den Ursachenbegriff zugrunde gelegt hat, der in der privaten Unfallversicherung gilt.

Kein völlig unüblicher Schadensverlauf
Für Leistungen aus der privaten Unfallversicherung bedarf es außerdem eines adäquaten Schadensverlaufes, d. h. es muss ein „üblicher“ Gesundheitsschaden eingetreten sein. Es darf kein völlig unüblicher Schadensverlauf und kein nicht vorhersehbarer Schaden vorliegen.

Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt es für einen adäquaten Kausalzusammenhang, dass das Unfallereignis, am eingetretenen Gesundheitsschaden mitgewirkt hat wenn diese Mitwirkung nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt. Eine wesentliche oder richtungsweisende Mitwirkung ist nicht erforderlich.

Ärztliche Invaliditätsfeststellung innerhalb von 15 Monaten
Eine wichtige Voraussetzung für die Zahlung von Invaliditätsleistungen ist des Weiteren, dass die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten ist und von einem Arzt schriftlich festgestellt worden ist. Hieran fehlt es häufig. Für die Versicherung ist es dann einfach die Leistungen abzulehnen.

Die ärztliche Invaliditätsfeststellung muss

  • die Schädigung, sowie den Bereich, auf den sich diese auswirkt und
  • die Ursachen, auf denen der Dauerschaden beruht,

so umreißen, dass die Versicherung den medizinischen Bereich erkennen kann, auf den sich die Prüfung ihrer Leistungspflicht erstrecken muss, vgl. BGH Urteil vom  01.04.2015 – IV ZR 104/13.

Die Versicherung muss die/den Versicherungsnehmer/in auf diese Anspruchsvoraussetzungen, sowie die einzuhaltenden Fristen hinweisen, und zwar nach der Anzeige des Versicherungsfalls. Unterbleibt dieser Hinweis oder ist die Belehrung nicht ordnungsgemäß, kann sich die Versicherung n i c h t  auf das Fristversäumnis berufen und die ärztliche Invaliditätsfeststellung kann dann noch nachgeholt werden.

Wenn die Versicherung Leistungen aus der Unfallversicherung ablehnt, weil die ärztliche Invaliditätsfeststellung nicht fristgemäß erfolgt ist, sollten Sie durch einer/einen im Versicherungsrecht kundigen Rechtsanwältin/Rechtsanwalt überprüfen lassen, ob Sie durch die Versicherung richtig und vollständig auf die einzuhaltenden Fristen hingewiesen worden sind.

Invaliditätsleistungen
Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist. Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung dieses Zustandes nicht zu erwarten ist.

Der Invaliditätsgrad wird nach der sog. Gliedertaxe bemessen, soweit die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane in der  Gliedertaxe verzeichnet sind.  Ist das nicht der Fall wird die Invalidität danach bemessen, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist. Hierfür greift die Versicherungswirtschaft auf die sog. Konsensempfehlung der Ärzte zurück, die zu niedrigeren Invaliditätsgraden führt, als die Gliedertaxe.

Aufgrund der Wertungswidersprüche zu den pauschalierten Invaliditätsgraden der Gliedertaxe ist die Heranziehung der Konsensempfehlung der Ärzte für die Bemessung der Invalidität, nach der Rechtsprechung, daher nicht geeignet. Bei Körperteilen und Sinnesorganen, die nicht in der Gliedertaxe aufgeführt sind, können  nach neuerer Rechtsprechung die Wertungen der Gliedertaxe in entsprechender Anwendung herangezogen werden, vgl. BGH, Urteil v. 27.09.2017- IV ZR 511/15.

Für die Erstbemessung kommt es auf die Invalidität 15 Monate nach dem Unfall an. Die Versicherung, aber auch der/die Versicherungsnehmer/in  sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich neu bemessen zu lassen, längstens jedoch bis zu drei Jahre nach Eintritt des Unfalls.

Die private Krankenversicherung umfasst insbesondere folgende Leistungen:

  • Krankheitskostenversicherung
  • Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung

Versicherungsfall in der Krankenversicherung ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung aufgrund von Krankheit oder Unfall.

Krankheit
Unter Krankheit im Sinne der Krankenversicherungsbedingungen versteht man zunächst einmal einen objektiv nach ärztlichem Urteil bestehenden anormalen und regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand. Die Einstufung als „anormal“ ergibt sich aus einem Vergleich mit der normalen biologischen Beschaffenheit des Menschen, die Einstufung als „regelwidrig“ aus der ergänzenden medizinischen Bewertung.

Umstritten ist, ob auch ein altersentsprechender Zustand noch Krankheitswert haben kann oder ob bei Beschwerden, die bei 30 – 40 % der Menschen in einem gewissen Alter auftreten, ein normaler Zustand gegeben ist, wie die Versicherungswirtschaft meint.

In einer wichtigen Entscheidung ist der BGH der Einschränkung des Krankheitsbegriffes entgegen getreten. In einem Fall, in dem es um die Laserbehandlung einer Fehlsichtigkeit ging, die im mittleren Alter häufiger auftritt, hat der BGH klar gestellt, dass auch bei einem altersentsprechenden körperlichen Zustand eine Krankheit vorliegt, wenn eine, nicht nur ganz geringfügige Beeinträchtigung, der körperlichen Funktion vorliegt, BGH v. 29.03.2017 – IV ZR 533/15. Begründet hat dies der BGH damit, dass nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch eine Krankheit dadurch gekennzeichnet ist, dass sie eine nicht ganz unerhebliche Störung körperlicher oder geistiger Funktionen mit sich bringt und deshalb eine Heilbehandlung notwendig macht.

Medizinisch notwendige Heilbehandlung
Eine Kostenerstattung erfolgt nur für medizinisch notwendige Heilbehandlungen. Dabei ist von der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung auszugehen, wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken. Diese Klarstellung zur medizinisch notwendigen Heilbehandlung ist ebenfalls in der Entscheidung des BGH vom 29.03.2017 – IV ZR 533/15 erfolgt, in der es um die Kostenerstattung für sog. Lasik-Operationen ging.

Von den Versicherungen wurde und wird bei Lasik-Operationen die Kostenerstattung regelmäßig abgelehnt, mit der Begründung, dass keine medizinisch notwendige Heilbehandlung vorliegt, da die Fehlsichtigkeit durch Brillen oder Kontaktlinsen korrigiert werden kann. Der BGH hat mit seiner oben genannten  Entscheidung klargestellt, dass Sehhilfen  k e i n e  Heilbehandlungen sind, sondern Hilfsmittel.

Hilfsmittel
Hilfsmittel sind dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Ersatzfunktion für ein krankes Organ wahrnehmen, ohne dessen Funktionsfähigkeit wiederherzustellen. Beim Einsatz von Hilfsmittel ist zu beachten, dass die Kosten für den Betrieb des Hilfsmittels, z. B. Batterien, gemäß den Versicherungsbedingungen nicht erstattungsfähig sind.

Nicht zum Betrieb des Hilfsmittels gehören jedoch die Wartungs- und Reparaturkosten für das Hilfsmittel. Diese Kosten dienen der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit und sind gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu erstatten. Kosten für Hilfsmittel mit zusätzlichen, nicht benötigten Funktionen oder Ausstattungen sind nicht zu erstatten, wenn ein preiswerteres Hilfsmittel zur Verfügung steht, das den notwendigen medizinischen Anforderungen entspricht, auch wenn dieses die zusätzlichen Funktionen nicht aufweist.

Lehnt Ihre Krankenversicherung die Kostenerstattung ab, weil keine Krankheit, keine medizinisch notwendige Heilbehandlung oder keine erstattungsfähigen Kosten für ein Hilfsmittel vorliegen, sollten Sie durch eine/einen im Versicherungsrecht kundigen Rechtsanwältin/Rechtsanwalt überprüfen lassen, ob die Begründung Ihrer Krankenversicherung mit den Versicherungsbedingungen sowie der Rechtsprechung des BGH im Einklang steht.

Versicherungsprämie
Die Versicherungsprämie  richtet sich seit dem Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) im Jahr 2008 nach den maßgeblichen Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation und nicht mehr nach der  Veränderung des Schadensbedarfs. Die Veränderung der Sterbewahrscheinlichkeit kann daher nun berücksichtigt werden.

Angemessene Risikozuschläge für ein erhöhtes Risiko oder Leistungsausschlüsse dürfen vereinbart werden. Selbstbeteiligungen können bis zu 5.000,00 € jährlich vereinbart werden. Die Versicherung ist zur Anpassung der Prämie berechtigt, wenn sich die Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation dauerhaft verändert haben. Mit der Prämie können auch die Selbstbehalte und die Risikozuschläge angepasst werden. Die Neufestsetzung der Prämie wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung folgt. Die maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung sind in der Mitteilung anzugeben.

Zur Anpassung der Prämie ist die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders erforderlich. Der Treuhänder überprüft alle Vorgaben der Beitragskalkulation, die Verwendung der Rückstellungen für die Beitragsrückerstattung und deren Auswirkung auf die Anpassung der einzelnen Tarife. Die Anpassung der Prämie kann gerichtlich überprüft werden. Dabei wird die Unabhängigkeit des Treuhänders von den Zivilgerichten nicht gesondert überprüft, sondern das Gericht prüft, anhand der Unterlagen, die auch dem Treuhänder vorgelegt wurden, ob die Begründung für die Prämienanpassung ausreicht.

Soweit eine Prämienanpassung seitens der Versicherung zunächst ohne ausreichende oder genügende Begründung erfolgte, kann die Begründung im Laufe des Gerichtsverfahrens nachgebessert und damit nachgeholt werden. Die, für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete 2-Monatsfrist wird erst mit der nachgeholten Begründung in Lauf gesetzt.

Notlagentarif
Gerät der/die Versicherungsnehmer/in mit einem Prämienanteil, der höher ist, als der Prämienanteil für einen Monat, in Zahlungsverzug, so ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Solange der Vertrag ruht gilt der/die Versicherungsnehmer/in als im Notlagentarif versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit.

Für den Notlagentarif wird eine einheitliche Prämie kalkuliert, die nicht höher sein darf, als es zur Deckung der Aufwendungen für die Versicherungsfälle aus diesem Tarif erforderlich ist. Der Notlagentarif sieht nur und ausschließlich Kostenerstattung für Leistungen vor, die zur Behandlung von akuten Erkrankungen oder Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Im Notlagentarif ist die Versicherung nicht gehindert, mit rückständigen Beiträgen gegen die Kostenerstattungsansprüche des/der Versicherungsnehmers/in aufzurechnen, vgl. BGH v. 05.12.2018 – IV ZR 81/18.

Basistarif
Mittlerweile wurde für die Krankenversicherung eine Versicherungspflicht eingeführt, die auch für die private Krankenversicherung gilt, sodass eine Kündigung des Versicherungsvertrages aufgrund von Prämienrückständen nicht mehr möglich ist. Mit der Versicherungspflicht wurden die Versicherer verpflichtet den sog. Basistarif einzuführen, der eintritt, wenn von der/dem Versicherten aufgrund  der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse die bisherigen Krankenversicherungsprämien nicht mehr bezahlt werden können. Die Vertragsleistungen des Basistarifs entsprechen in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Anders als bei den sonstigen Tarifen der privaten Krankenversicherung gibt es beim Basistarif keine Selbstbeteiligung der/des Versicherten. Vereinbart werden dürfen jedoch Selbstbehalte bis zu maximal 1.200,00 € jährlich, vergleichbar den Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch wenn der Basistarif eine Kostenerstattung im Fall ambulanter und stationärer Behandlungen nur ausreichend absichert, ist er keinesfalls günstig und beträgt monatlich über 600,00 €. Der Basistarif reduziert sich jedoch um die Hälfte, wenn Sozialhilfebedürftigkeit besteht oder wenn allein durch die Zahlung des Beitrages Sozialhilfebedürftigkeit entstehen würde.

Krankentagegeldversicherung
Die Krankentagegeldversicherung bietet Versicherungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall. Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit leistet die Versicherung das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld, eventuell erst ab einer gewissen Karenzzeit, soweit eine solche vereinbart ist.

Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherungsbedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person

  • ihre berufliche Tätigkeit, nach medizinischem Befund, vorübergehend,
  • in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt
  • und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Durch die Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit noch nicht erbracht. Es ist nicht allein die Auffassung des behandelnden Arztes der/des Versicherten entscheidend. Sondern der Versicherung steht das Recht zu, die Richtigkeit der ärztlichen Prognose durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, da es für den Versicherungsfall auf einen objektiven, vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhängigen, Maßstab ankommt.

Kein Krankentagegeld bei Berufsunfähigkeit

Versicherungsfähig in der Krankentagegeldversicherung ist nicht, wer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Altersrente bezieht. Tritt Berufsunfähigkeit ein, endet das Versicherungsverhältnis in der Krankentagegeldversicherung.

Gemäß den Versicherungsbedingungen liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person

  • im bisher ausgeübten Beruf
  • auf nicht absehbare Zeit
  • zu mehr als 50 % erwerbsunfähig

ist.

Die Voraussetzungen für die  Berufsunfähigkeit und die Arbeitsunfähigkeit sind in der Krankentagegeldversicherung nicht deckungsgleich, sodass eine  Berufsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeit  n i c h t  automatisch einschließt. Im Gegensatz zur Berufsunfähigkeit setzt Arbeitsunfähigkeit voraus, dass die berufliche Tätigkeit vorübergehend in keiner Weise mehr ausgeübt werden kann, dass sie nicht ausgeübt wird und auch keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Dagegen können bei der Berufsunfähigkeit noch Resttätigkeiten ausgeübt werden.

Bei einer Belastungserprobung handelt es sich um die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, auch wenn die/der Versicherte nur geringfügig beruflich tätig war. Es liegt für diese Zeit keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen vor und keine Leistungspflicht der Versicherung. Ob dies bei einem bloßen Arbeitsversuch anders zu bewerten ist, ist von der Rechtsprechung bisher noch nicht entschieden.

Maßstab für die Berufsunfähigkeit ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Gemäß der Rechtsprechung des BGH ist für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit  maßgeblich abzustellen auf die, bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, zuletzt ausgeübte Tätigkeit der versicherten Person in ihrer konkreten Ausprägung.  Es ist  nicht auf das allgemeine Berufsbild abzustellen. Die  Möglichkeit einer Umorganisation der Arbeitsabläufe ist nicht zu berücksichtigen.

Die letzte, konkret ausgeübte Tätigkeit darf größtenteils, auf nicht absehbare Zeit, nicht mehr ausgeübt werden können. Das ist der Fall, wenn nach aller Erfahrung, trotz Einsatzes aller medizinischen Mittel, mit der Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit entweder überhaupt nicht zu rechnen ist oder die Heilungschancen so schlecht sind, dass ungewiss bleibt, ob die/der Versicherte jemals wieder erwerbsfähig wird. Diese Prognose ist bezogen auf den Einzelfall und vorausschauend zu stellen, hier ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Versicherung den Eintritt der Berufsunfähigkeit und damit das Ende ihrer Leistungspflicht behauptet.

Rückwirkende Feststellung der Berufsunfähigkeit

Zum Rentenbezug im Sinne der Krankentagegeldversicherung gehört nicht nur der Bezug von gesetzlichen Renten, sondern auch der Bezug einer privaten Berufsunfähigkeitsrente. In der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung wird eine Berufsunfähigkeit angenommen und es tritt ein Rentenbezug ein, wenn die/der Versicherte sechs Monate ununterbrochen arbeitsunfähig ist, sog. fingierte Berufsunfähigkeit, siehe Berufsunfähigkeitsrente.

Die Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung entfällt auch beim Bezug einer Rente wegen sog. fingierter Berufsunfähigkeit. Da ein Nebeneinander von Krankentagegeld- und Berufsunfähigkeitsversicherung nicht gewollt ist, ist es unerheblich, ob die private Berufsunfähigkeitsrente wegen dauernder oder sog. fingierter Berufsunfähigkeit gezahlt wird.

Der Versicherungsschutz in der Krankentagegeldversicherung endet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Dabei wird auf den Zeitpunkt der Rentengewährung abgestellt und nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Erhalts der Rente. Ob die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit rückwirkend bewilligt wurde, ist nicht von Bedeutung, da auch die rückwirkende Rentenbewilligung zur Folge hat, dass der Verdienstausfall der versicherten Person ab dem Zeitpunkt der Rentenbewilligung  kompensiert wird.

Lehnt Ihre Versicherung es ab, weitere Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung zu erbringen, weil Berufsunfähigkeit eingetreten ist, sollten Sie von einer/einem im Versicherungsrecht kundigen Rechtsanwältin/Rechtsanwalt prüfen lassen, ob tatsächlich Berufsunfähigkeit gemäß den Versicherungsbedingungen vorliegt.

Höhe des Krankentagegeldes

Die Höhe des Krankentagegeldes richtet sich in der Regel nach dem Nettoeinkommen der versicherten Person, das bei Vertragsbeginn anzugeben ist. Änderungen des Nettoeinkommens während der Vertragslaufzeit hat die/der Versicherte der Versicherung mitzuteilen.

Gem. § 4 Abs. 4 der Bedingungen für das Krankentagegeld kann die Versicherung, die  Kenntnis davon erlangt, dass das Nettoeinkommen der versicherten Person gesunken ist, einseitig das Krankentagegeld und den Beitrag herabsetzen, selbst wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Diese Bedingung hat der BGH für unwirksam erklärt, BGH v. 06.07.2016 –  IV ZR 44/15. Damit darf die Versicherung die Höhe des Krankentagegeldes nicht herabsetzen, auch wenn die/der Versicherte eine dauerhafte Minderung seines Nettoeinkommens entgegen der vertraglichen Obliegenheit nicht mitgeteilt hat.

§ 4 Abs. 1 der Bedingungen für die Krankentagegeldversicherung stellt hinsichtlich der Karenztage (leistungsfreie Tage) auf den Beginn des Versicherungsfalles ab, sodass beim gleichen Versicherungsfall die Karenzzeit nur einmal zu berücksichtigen ist; auch bei mehrfacher Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit, BGH v. 09.05.2018 – IV ZR 23/17.

Eine Haftpflichtversicherung soll Sie schützen, wenn Sie von einem Dritten auf Schadensersatz wegen Beschädigung eines fremden Rechtsgutes, wie Eigentum oder Vermögen, in Anspruch genommen werden.

Es gibt eine Vielzahl von Haftpflichtversicherungen, welche jeweils unterschiedliche Risiken absichern, z. B. Privathaftpflicht, Betriebshaftpflicht, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, Vermögensschadenhaftpflicht, Tierhalterhaftpflicht. Teilweise ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung vom Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben. Dies ist z. B. bei der Kfz-Haftpflicht der Fall oder auch bei der Vermögensschadenshaftpflicht für bestimmte Berufe, wie z. B. für Versicherungsvermittler, Architekten, Ärzte, Steuerberater oder Rechtsanwälte.

Aufgabe der Haftpflichtversicherung ist es, unbegründete Schadensersatzansprüche für die/den Versicherungsnehmer/in abzuwehren und bei begründeten Ansprüchen die/den Versicherungsnehmer/in von den Schadensersatzansprüchen freizustellen.

In der Haftpflichtversicherung ist es von großer Bedeutung, dass der Versicherer rechtzeitig über den Versicherungsfall und dessen weitere Entwicklung informiert wird. Es gelten daher gesetzliche Anzeigeobliegenheiten, die zu beachten sind, damit der Versicherungsschutz nicht verloren geht.

Erste Anzeigenobliegenheit: Danach hat der Versicherungsnehmer, innerhalb einer Woche, seiner Haftpflichtversicherung die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten.

Zweite Anzeigenobliegenheit: Danach ist vom Versicherungsnehmer, innerhalb einer Woche, seiner Haftpflichtversicherung anzuzeigen, wenn der Dritte ihm gegenüber einen Anspruch geltend macht.

Dritte Anzeigenobliegenheit: Danach hat der Versicherungsnehmer seiner Haftpflichtversicherung unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Anspruch gegen ihn gerichtlich geltend gemacht wird.

Die Sachversicherung ist eine Schadensversicherung, d. h. der Versicherungsfall knüpft an einen Sachschaden an, der aufgrund des Eintritts einer bestimmten Gefahr entstanden ist. In der Sachversicherung werden Sachen, z. B. Gebäude, Betriebseinrichtung, Waren und Hausrat gegen bestimmte Gefahren versichert. Die üblichen abgesicherten Gefahren sind das Abhandenkommen, die Zerstörung oder die Beschädigung einer Sache.

Zur klassischen Sachversicherung gehören:

  • Feuerversicherung
  • Sturm- und Hagelversicherung
  • Leitungswasser- und Rohrbruchversicherung
  • Wohngebäudeversicherung
  • Einbruch-, Diebstahl-, Raub- u. Vandalismusversicherung
  • Hausratversicherung

Versicherungswert
Die Versicherungssumme wird vertraglich vereinbart und sollte dem Wert der versicherten Sache entsprechen, sog. Versicherungswert. Ist die Versicherungssumme höher als der Versicherungswert, liegt eine Überversicherung vor, ist sie niedriger als der Versicherungswert liegt eine Unterversicherung vor.

In der Sachversicherung gilt das Bereicherungsverbot, sodass der Schaden maximal bis zum Versicherungswert zu ersetzen ist, auch wenn die Versicherungssumme höher liegt. Im Falle einer Unterversicherung haftet die Versicherung für den Schaden, nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert sog. Proportionalitätsregel. Danach wird die Entschädigung wie folgt berechnet:

Versicherungsentschädigung = Schaden x Versicherungssumme : Versicherungswert

Um der Gefahr einer Unterversicherung entgegenzuwirken, wird häufig eine Neuwertversicherung vereinbart.

Neuwertversicherung
Bei einer Neuwertversicherung ist als Versicherungswert der Betrag vereinbart, der aufzuwenden ist, um die zerstörte Sache in gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Von der Entschädigungssumme erfolgt kein Abzug  „neu für alt“.

Soweit als Versicherungswert nicht der Neuwert, sondern der Zeitwert oder der Wiederbeschaffungswert vereinbart wurden, erfolgt von der Entschädigungssumme ein Abzug wegen Alters oder Abnutzung, sodass die Entschädigungssumme nicht die gesamten Wiederbeschaffungskosten abdeckt. In der Sachversicherung sind Neuwertversicherungen üblich und verbreitet, außer in der Kaskoversicherung, wo eine Neuwertversicherung nur für eine kurze Zeitspanne angeboten wird.

Risikoausschluss
Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn sich das versicherte Risiko verwirklicht und zu Schäden an der versicherten Sache geführt hat. Zu beachten ist jedoch, dass häufig nicht sämtliche Schäden versichert sind. Welche Schäden von der jeweiligen Sachversicherung nicht abgedeckt werden, ist in den allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbart, sog. Risikoausschluss

Bei einem Risikoausschluss wird ein bestimmter Gefahrenumstand von Anfang an vom Versicherungsschutz ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes und pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme. Fällt ein Schaden unter einen Risikoausschluss, muss die Versicherung keine Entschädigungsleistung erbringen, es sei denn, der Risikoausschluss ist unwirksam.

Es gibt immer wieder Versicherungsbedingungen, die von der Rechtsprechung für unwirksam erklärt werden. Gründe hierfür sind, dass die Klausel intransparent (= undurchsichtig) ist oder weil die Klausel den Versicherungsnehmer einseitig benachteiligt. Das kann z. B. der Fall sein, wenn ein Risikoausschluss den Vertragszweck gefährdet, weil die Einschränkung den Vertrag  aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht.

Verletzung einer Obliegenheit
Eine Leistungsfreiheit der Versicherung kann sich auch aus einer Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Obliegenheiten ergeben. Obliegenheiten erfordern vom Versicherungsnehmer gewisse Verhaltensweisen und bestimmen Rechtsfolgen nur für ihre willkürliche und schuldhafte Verletzung.

Anders als beim Risikoausschluss tritt eine Leistungsfreiheit der Versicherung nur ein, sofern dem Versicherungsnehmer ein Verschulden vorzuwerfen ist, vgl. BGH v.  14.05.2014 – IV ZR 288/12. Trifft den Versicherungsnehmer kein Verschulden an der Verletzung einer Obliegenheit kann sich die Versicherung  n i c h t darauf berufen, leistungsfrei zu sein.

Wenn die Versicherung sich auf eine Leistungsfreiheit wegen eines Risikoausschlusses oder wegen der Verletzung einer Obliegenheit beruft, sollten Sie durch einen im Versicherungsrecht kundige/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt prüfen lassen, ob der Risikoausschluss überhaupt  greift und wirksam ist bzw. ob Ihnen bei der Verletzung einer Obliegenheit ein Verschulden vorzuwerfen ist.

Versicherungsentschädigung
In der Schadensversicherung werden der entstandene Schaden an der versicherten Sache, erstattet sowie die gegebenenfalls mitversicherten Kosten, wie z. B. Aufräumkosten, Abbruchkosten, Feuerlöschkosten.

Beim Sachschaden wird nur der objektive Sachschaden ersetzt. Folgeschäden, wie etwa ein Nutzungsausfall oder ein entgangener Gewinn, werden nicht erstattet bzw. nur erstattet, wenn dies extra vertraglich vereinbart wurde. Bei Sachen wird der Substanzwert der Schadensberechnung zugrunde gelegt und nicht der Ertrags- oder Nutzungswert. Die Versicherung leistet Entschädigung grundsätzlich nur in Geld. Die Schadensabrechnung erfolgt in der Regel auf Basis eines Sachverständigengutachtens.

Zu den Sachversicherungen im Einzelnen, siehe unten.

Übersicht Sachversicherungen

Versicherte Risiken bei der Feuerversicherung sind: Brand, Blitzschlag oder Explosion, ferner Schäden durch den Aufprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs.

Brand
Ein Brand ist gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Ein Feuer setzt eine Lichterscheinung voraus, also Flammen, Glut, Funken. Kein Feuer sind Verbrennungen ohne Lichterscheinungen, wie z. B. Verkohlung, Fermentation, Erhitzung durch elektrischen Strom. Senkschäden setzen keine Lichterscheinung voraus und sind daher nicht mitversichert. Sind Senkschäden jedoch durch einen Brand oder Blitzschlag verursacht worden, dann sind sie mitversichert.

Als bestimmungsgemäßer Herd sind alle Sachen anzusehen, die ein Feuer erzeugen, unterhalten oder einhegen sollen, z. B. Öfen, Streichholz, Feuerzeugflamme, Kerze etc. Schäden, die allein durch Ruß entstehen, sind nicht versichert, da das Feuer seinen Herd nicht verlassen hat.

Brände, die ohne bedingungsgemäßen Herd entstehen, sind z. B. Brände durch Blitzschlag/Explosion oder durch Hitze ausstrahlende Gegenstände, wie z. B. Bügeleisen, heißes Ofenrohr. Hierzu gehören auch die Fälle der Selbstentzündung oder auch Brände in Folge eines Kurzschlusses im elektrischen System.

Nach vielen Bedingungswerken sind Brandschäden, die an Gegenständen entstehen, die dem Feuer bzw. der Wärme ausgesetzt sind, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, sog. Risikoausschluss für Wärmeschäden bzw. Betriebsschäden. Ebenso sind Stromschäden nicht versichert.

Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Der Blitz kann als solcher unmittelbar einen Schaden hervorrufen oder einen Brand verursachen. Es genügt, wenn der Blitzschlag in eine nicht versicherte Sache einschlägt und in Form von elektrischer Energie weitergeleitet wird und dadurch an versicherten Sachen ein Schaden entsteht. Allerdings nehmen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Kurzschluss und Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen durch Blitzschlag vom Versicherungsschutz aus, sog. Risikoausschluss.

Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass die versicherte Sache durch den Blitzschlag beschädigt wurde. Es genügt nicht, dass dargelegt wird, dass es am Versicherungsort ein Gewitter mit Blitzschlag gegeben hat und zeitgleich elektrische Geräte beschädigt wurden. Ob die Schäden an den elektrischen Geräten (Schmorschäden, Schmelzschäden, verdampfte Sicherungen) auf einen Blitzschlag beruhen, muss gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten ermittelt werden.

Explosion
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Versichert sind Substanz- und Behälterexplosionen. Kein entschädigungspflichtiges Ereignis sind Risse am Behälter infolge von Überdruck durch eine Flüssigkeit oder Gas, da es an der Plötzlichkeit fehlt.

Mitverschulden des Versicherungsnehmers
Trifft den Versicherungsnehmer am Brand ein Mitverschulden aufgrund grober Fahrlässigkeit, ist die Versicherung berechtigt, die Entschädigungssumme zu kürzen. Die Höhe der Kürzung richtet sich dabei nach dem Maß der Fahrlässigkeit.

Grob fahrlässig handelt z. B. ein Versicherungsnehmer, der ein vermeintlich leeres Feuerzeug in einer nicht verschlossenen Schublade seines Arbeitszimmers aufbewahrt, das einem achtjährigem Kind zum Computerspielen zugänglich ist und das Kind mit einem solchen Feuerzeug einen Brand verursacht, vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 11.04.2016 – 8 U 1688/15.

Die Installation von Rauchwarnmeldern ist innerhalb der Feuerversicherung als Obliegenheit einzuordnen. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen diese, droht eine Kürzung der Versicherungsleistung, vgl. BGH Urteil vom 17.06.2015 – VIII ZR 290/14.

Brand in der vermieteten Wohnung
Verursacht ein haftpflichtversicherter Mieter leicht fahrlässig einen Brand in der gemieteten Wohnung ist die Frage, ob der Vermieter und Hauseigentümer seine Brandversicherung zur Schadensregulierung in Anspruch nehmen muss oder die Haftpflichtversicherung des Mieters für den Brandschaden aufkommen muss.

Insoweit hat der BGH entschieden, dass, wenn der Mieter die Kosten der Wohngebäudeversicherung trägt (das ist in der Regel der Fall als Teil der Betriebskosten), der Vermieter einen, vom Mieter leicht fahrlässig verursachten Brandschaden, beseitigen lassen muss und der Vermieter kein vernünftiges Interesse daran hat, seine Brandversicherung nicht in Anspruch zu nehmen, um einen Anstieg der Versicherungskosten zu vermeiden, vgl. BGH Urteil vom 19.11.2014 – VIII ZR 199/13. Des Weiteren hat der BGH entschieden, dass der Mieter von der Wohngebäudeversicherung, die den Brandschaden reguliert hat, nicht in Regress genommen werden kann, wenn der Mieter den Brandschaden leicht fahrlässig verursacht hat.

§ 86 Abs. 1 S. 1 VVG regelt, dass, wenn dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, dieser Ersatzanspruch auf den Versicherer übergeht, soweit dieser den Schaden ersetzt. Das würde bedeuten, dass die Wohngebäudeversicherung, die den Brandschaden reguliert hat, sich die Kosten komplett von der Haftpflichtversicherung des Mieters „holen“ könnte. Ein solches Ergebnis ist nach Ansicht des BGH nicht Interessen gerecht, da der Mieter als Teil der Betriebskosten auch die Kosten für die Wohngebäudeversicherung trägt. Der Vertrag der Wohngebäudeversicherung ist  ergänzend auszulegen, dass die Versicherung bei einfacher Fahrlässigkeit auf einen Regress gegenüber dem Mieter verzichtet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mieter haftpflichtversichert ist oder nicht, vgl. BGH vom 19.11.2014 – VIII ZR 191/13.

Besteht eine Haftpflichtversicherung des Mieters, billigt der BGH der Wohngebäudeversicherung gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters einen anteiligen Ausgleich wegen Doppelversicherung zu. Überwiegend wird dabei von einer hälftigen Aufteilung zwischen beiden Versicherungen ausgegangen.

Hat der Mieter den Brandschaden in der gemieteten Wohnung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, besteht kein Regressverzicht. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Mieter anteilig, bei Vorsatz in voller Höhe. Entsprechend ist die Haftpflichtversicherung des Mieters bei grober Fahrlässigkeit nur anteilig und bei Vorsatz überhaupt nicht zur Leistung verpflichtet.

Diese Überlegungen gelten auch für die anderen Zweige der Gebäudeversicherung, also bei der Leitungswasser-, Rohrbruch-, Sturm- und Hagelversicherung.

Entschädigung
In der Feuerversicherung ist nicht nur der unmittelbare Sachschaden des zerstörten Gebäudes/der zerstörten Sache versichert, sondern es sind auch mittelbare Schäden mitversichert, die unvermeidliche Folge des Brandes sind. Versicherungsschutz wird daher auch gewährt für tatsächlich entstandene Feuerlöschkosten, für Aufräumungs- und Abbruchkosten, für Bewegungs- und Schutzkosten, für Mehrkosten durch Preissteigerungen.

Sturm
Nach allen gängigen Versicherungsbedingungen ist ein Sturm eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Das sind Windgeschwindigkeiten von mindestens 63 km/h. Windstärke 8 bedeutet, ein stürmischer Wind, der Zweige von Bäumen bricht und das Gehen erheblich erschwert.

Weist der Versicherungsnehmer durch ein meteorologisches Institut nach, dass am Schadensort Windgeschwindigkeiten der Windstärke 8 gemessen wurden, muss zu seinen Gunsten grundsätzlich von Sturm ausgegangen werden. Der Versicherung steht dann der Gegenbeweis offen, dass der Schaden auch schon bei einer geringeren Windstärke, als Windstärke 8, entstanden ist, was bedeutet, dass der Sturm für den Schaden nicht ursächlich war. Eine Mitursächlichkeit des Sturms für den eingetretenen Schaden genügt.

Versicherte Sturmschäden
Gemäß den Bedingungen erstreckt sich die Sturm-/Hagelversicherung nur auf Schäden, die entstehen durch unmittelbare Einwirkung des Sturms auf die versicherten Sachen und dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die versicherte Sache wirft. Folgeschäden sind dann mitversichert, wenn die unmittelbare Einwirkung des Sturms zu einem Gebäudeschaden führt und dadurch weitere, mit dem Gebäude fest verbundene Sachen, beschädigt werden. Typische Folgeschäden sind z. B. Durchnässungsschäden nach dem sturmbedingten Abdecken des Hausdaches.

Von der Versicherung nicht umfasst sind Schäden durch Sturmflut und Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder Außentüren. Wird also ohne einen Sachschaden am Gebäude sturmbedingt, z. B. die Terrassentür aufgedrückt und dringt anschließend Regenwasser in die Wohnung ein, besteht kein Versicherungsschutz.

Hagel
Unter Hagel wird allgemein ein Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern verstanden. Versichert sind Schäden, die durch den Hagel unmittelbar herbeigeführt werden, ebenso wie Schäden, die dadurch verursacht werden, dass der Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Gebäude wirft. Das dürfte jedoch selten der Fall sein.

In der Leitungswasserversicherung ist das Risiko eines bestimmungswidrigen Austritts von Leitungswasser abgesichert, z. B. aufgrund von Rohrbruch oder  frostbedingtem Leitungsbruch. Ein bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser wird angenommen, wenn der Austritt nicht dem Willen des Versicherungsnehmers entspricht. Nicht notwendig ist, dass ein Rohr bricht oder ein sonstiger objektiver Schaden an der versicherten Vorrichtung eintritt, so dass ein Leitungswasserschaden vorliegt, wenn z. B. der Duschabfluss undicht ist und es hierdurch zu Schäden kommt. Ein bestimmungswidriger Austritt liegt auch vor, wenn Dritte das Leitungswasser bewusst austreten lassen.

Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende

  • Frost- und Buchschäden an Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitung) und der Warmwasserheizung,
  • frostbedingte Bruchschäden an Badeeinrichtungen, Heizkörpern, Heizkessel, Boiler, etc..

Nicht versichert gemäß allen Bedingungswerken sind Schäden
• durch Regenwasser aus Fallrohren
• aus Plansch- oder Reinigungswasser
• durch Grundwasser
• durch stehende oder fließende Gewässer
• durch Hochwasser oder Witterungsniederschläge, einschließlich eines Rückstaus

Rückstauschäden sind, wenn Überschwemmungswasser durch Leitungen in das Gebäude eintritt und dort Leitungswasserschäden verursacht. Rückstauschäden können gesondert versichert werden. Bei der Versicherung von Rückstauschäden verlangt die Versicherung vom Versicherungsnehmer als Obliegenheit in der Regel den Einbau von Rückstauventilen.

Auch Schäden durch Schwamm sind gemäß den Versicherungsbedingungen nicht mitversichert. Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob dieser Leistungsausschluss wirksam vereinbart werden kann oder dieser Leistungsausschluss wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam ist.

In der Entscheidung vom 12.07.2017 – IV ZR 151/15 hat der BGH angedeutet, dass der Leistungsausschluss von Schwammschäden unwirksam sein könnte. Das ist dann der Fall, wenn Schwammschäden regelmäßige und zwangsläufige Folgeschäden eines zunächst unerkannt gebliebenen Leitungswasserschadens sind. In einem solchen Fall würde der Leistungsausschluss von Schwammschäden den Versicherungsvertrag aushöhlen und in Bezug auf das Leitungswasserrisiko zwecklos machen. Eine solche Einschränkung gefährdet den Vertragszweck und benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen.

Wenn Ihre Versicherung bei einem Leitungswasserschaden Leistungen für Schwammschäden ablehnt, sollte gegenüber der Versicherung die Unwirksamkeit des Leistungsausschlusses geltend gemacht werden; gegebenenfalls auch in einem gerichtlichen Verfahren. Dabei ist mittels Sachverständigengutachten nachzuweisen, dass Schwammschäden regelmäßige und zwangsläufige Folgeschäden, eines zunächst unerkannt gebliebenen Leitungswasserschadens, sind.

Rohrbruch
Beim Rohrbruch werden die Aufwendungen erstattet, die erforderlich sind um den Rohrbruch zu lokalisieren, um an die Bruchstelle zu gelangen sowie die Kosten der erforderlichen Reparatur. Die Versicherung muss nur die Kosten für den Austausch des aktuell beschädigten Rohrstückes übernehmen, sog. Rettungskosten. Die Kosten für eine Komplett- oder Teilsanierung des Rohrleitungssystems sind als sog. Schadensverhütungskosten nicht zu ersetzen.

Nachrangigkeit
Die Leitungswasserversicherung ist der Feuerversicherung nachrangig, d. h. wenn durch Brand/Blitzschlag/Explosion ein Leitungswasserschaden entstanden ist, ist dieser vom Versicherungsschutz in der Leitungswasserversicherung ausgenommen und die Entschädigung erfolgt durch die Feuerversicherung.

Die verbundene Wohngebäudeversicherung bietet eine Mehrgefahrendeckung für die Gefahren Feuer, Leitungswasser/Rohrbruch und Sturm/Hagel in einem Versicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer kann wählen, welche Gefahren er eindeckt. Weitere Gefahren, z. B. Elementarschäden, wie Überschwemmungen, Erdrutsch lassen sich ebenfalls versichern.

Versicherte Sachen in der Wohngebäudeversicherung sind Gebäude sowie Gebäudebestandteile. Vom Mieter in das Gebäude eingebrachte Sachen, sog. Mietereinbauten, sind nicht in der Wohngebäudeversicherung (mit)versichert. Diese sind in der Hausratversicherung des Mieters versichert.

In der Wohngebäudeversicherung ist die gleitende Neuwertversicherung verbreitet, die an den Neubauwert des Jahres 1914 anknüpft, der auf den aktuellen Neuwert hochgerechnet wird. Zweck der gleitenden Neuwertversicherung ist die Vermeidung einer Unterversicherung.

Bei der Neuwertversicherung kann der Versicherer eine Wiederherstellungsklausel vereinbaren. Die Wiederherstellungsklausel legt fest, dass in Höhe des  Zeitwertes grundsätzlich Zahlung verlangt werden kann, der Anspruch auf den Neuwertanteil jedoch erst dann fällig wird, wenn die Wiederherstellung des Gebäudes sichergestellt ist. Die Wiederherstellungsklausel gilt auch bei Teilschäden.

Die Wohngebäudeversicherung erstattet nicht nur die Schäden an den versicherten Gebäuden, sondern auch weitere versicherte Kosten, wie z. B. die Kosten für das Aufräumen und den Abbruch von versicherten Sachen, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen. Hier gilt das Gleiche, wie bei den einzelnen Sachversicherungen.

Im privaten Bereich werden das Diebstahls- und Einbruchsrisiko über die herkömmliche Hausratversicherung versichert. Der einfache Diebstahl ist nicht mitversichert. Erforderlich ist ein Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen in einen Gebäudeteil. Hierzu gehört auch das Eindringen mittels eines falschen Schlüssels oder Werkzeugs.

Stehlgutliste
Bei einem Diebstahl hat der Versicherungsnehmer die Obliegenheit eine Stehlgutliste zu erstellen, d. h. der Versicherungsnehmer hat unverzüglich ein Verzeichnis über die  abhandengekommenen Sachen bei der Polizei und bei der Versicherung einzureichen. Kommt der Versicherungsnehmer dieser wichtigen Obliegenheit nicht nach, kann die Versicherung ganz oder teilweise leistungsfrei werden.

Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalles zu beweisen, was häufig nicht einfach ist. Daher kommen dem Versicherungsnehmer nach ständiger Rechtsprechung Erleichterungen hinsichtlich der Beweislast zugute. In der Regel genügt, dass der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt darlegt und nachweist, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen Einbruchsdiebstahl zulässt.

Das vom Versicherungsnehmer zu beweisende äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls setzt nicht voraus, dass vorgefundene Spuren „stimmig“ in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein, vgl. BGH Urteil vom 08.04.2015 – IV ZR 171/13.

Hinsichtlich des eingetretenen Schadens hat der Versicherungsnehmer den Vollbeweis zu erbringen; hier gelten keine Beweiserleichterungen.

Die Hausratversicherung versichert die gleichen Risiken wie die Wohngebäudeversicherung, also Feuer, Sturm/Hagel, Leitungswasser/Rohrbruch. Versichert ist aber der Hausrat. In der Hausratversicherung sind alle Risiken versichert, ohne Wahlmöglichkeit, sog. Allgefahrendeckung.

Es ist der gesamte Hausrat versichert. Dazu gehören alle Sachen, die einem Haushalt zur Einrichtung, zum Gebrauch oder Verbrauch dienen, außerdem Bargeld. Einbauküchen gehören zum Hausrat, wenn sie nicht extra angefertigt und eingepasst wurden. Fußböden gehören zum Hausrat, Türstöcke sind mit dem Gebäude fest verbunden und kein Hausrat.

Bei einer Mietwohnung gehören auch die vom Mieter eingebauten Sachen zum Hausrat.