Schadenersatzrecht

Schadensersatz kann gefordert werden, wenn man infolge eines Ereignisses, das von einem Dritten verschuldet wurde, eine Einbuße an Lebensgütern, wie Gesundheit, Ehre Eigentum oder Vermögen erlitten hat. Als Schadensersatz hat der Schädiger, den, von ihm verursachten Schaden, wieder gut zu machen.

Ein Anspruch auf Schadensersatz kommt in Betracht,

  • aufgrund von Vertrag oder
  • aufgrund von unerlaubter Handlung.

Beide Haftungsarten stehen selbstständig nebeneinander und können, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, auch gleichzeitig erfüllt sein.

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen stellt einen Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit dar.

Unser Leistungsspektrum

  • Schadensersatz aufgrund von Verkehrsunfall
  • Schadensersatz aufgrund von mangelhafter Dienstleistung, insbesondere falscher Beratung bei der Vermittlung eines Versicherungsvertrages

  • Schadensersatz aufgrund von mangelhafter Leistung beim Werkvertrag, z. B. beim Hausbau oder bei Reparatur- und/oder Instandsetzungsarbeiten
  • Schadensersatz aufgrund von Mängeln der gekauften Sache
  • Schadensersatz aufgrund von Beschädigung der Mietsache

Erfahren Sie mehr:

Der vertragliche Schadensersatzanspruch setzt einen wirksamen Vertrag zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger voraus. Ein Schadensersatzanspruch kommt bei allen Arten von Verträgen in Betracht, z. B. bei einem Kaufvertrag, Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Dienstleistungsvertrag.

Pflichtverletzung
Voraussetzung für einen vertraglichen Schadensersatz ist, dass eine vertragliche Pflicht verletzt wurde. Jeder Vertrag enthält eine Vielzahl von Pflichten, die sich in Haupt- und Nebenpflichten unterteilen. Für den Schadensersatz ist es unerheblich, ob eine Haupt- oder eine Nebenpflicht verletzt wurde. Die Verletzung jeder einzelnen Pflicht kann zum Schadensersatz führen, wenn hierdurch ein Schaden entstanden ist.

Ein vertraglicher Schadensersatz kommt z. B. in Betracht,

  • bei einem Arbeitsvertrag, wenn der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist nicht einhält und eine Ersatzarbeitskraft gebraucht wird,
  • bei einem Kaufvertrag, wenn die übergebene Sache mangelhaft ist und Sie hierdurch einen Vermögens- oder Gesundheitsschaden erleiden,
  • bei einem Werkvertrag, wenn der Handwerker bei Herstellung seines Werkes Ihr Eigentum oder Ihre Gesundheit schädigt,
  • bei einem Behandlungsvertrag, wenn Sie aufgrund einer falschen Behandlung Schmerzen oder einen Gesundheitsschaden erleiden,
  • bei einem Versicherungsvertrag, wenn Sie nicht oder nicht richtig vom Versicherungsvermittler beraten wurden,
  • bei einem Mietvertrag, wenn die Mieter, die vermietete Wohnung beschädigen.

Schadensersatzpflichtig ist auch, wer widerrechtlich das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges geschütztes Rechtsgut, z. B. das allgemeine Persönlichkeitsrecht, eines anderen verletzt, sog. deliktische Haftung oder Haftung aus unerlaubter Handlung.

Geschützt sind hohe Rechtsgüter und die Verletzung dieser Rechtsgüter erfüllt häufig auch einen Straftatbestand. Die Verletzung dieser Rechtsgüter muss widerrechtlich erfolgen. Widerrechtlichkeit liegt in der Regel vor, es sei denn, der Schädiger weist nach, dass er in Notwehr gehandelt oder berechtigte Interessen wahrgenommen hat.

Außerdem ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer gegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz eines anderen bezweckt und hierdurch ein Rechtsgut verletzt wird. Solche Schutzgesetze zugunsten Dritter gibt es viele. Hierzu gehören viele Straf- und Ordnungsvorschriften, z. B. die Regelungen in der Straßenverkehrsordnung.

Häufigstes Beispiel eines Schadensersatzes aufgrund unerlaubter Handlung ist der Schadensersatz, der bei einem Verkehrsunfall zu leisten ist.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz ist, dass ein Schaden entstanden ist.  Wo kein Schaden, da keine Haftung.

Als Schaden kommen sämtliche wirtschaftliche Nachteile in Betracht, die Sie aufgrund des geschädigten Ereignisses erlitten haben. Es spielt dabei keine Rolle, ob das schädigende Ereignis die Verletzung einer vertraglichen Pflicht oder eine unerlaubte Handlung war.

Es wird zwischen materiellen und immateriellen Schäden unterschieden.

Materieller Schaden
Materielle Schäden sind Schäden, die ohne größere Probleme in Geld beziffert werden können. Ersetzt werden Sachschäden, Personenschäden und unter gewissen Voraussetzungen auch Vermögensschäden.

Zum Sachschaden gehören insbesondere:

  • Wiederherstellungs- oder Reparaturkosten der beschädigten Sache,
  • bleibende Wertminderung der Sache aufgrund der Beschädigung,
  • Nutzungsausfallentschädigung, wenn die beschädigte Sache bis zu ihrer Wiederherstellung nicht genutzt werden kann,
  • Kosten für die Miete einer Ersatzsache,
  • Kosten der Rechtsverfolgung und Gutachterkosten.

Zum Personenschaden gehören insbesondere:

  • Heilbehandlungskosten, einschließlich Zuzahlungen für Medikamente und Hilfsmittel,
  • Verdienstausfallschaden für vorübergehenden oder dauernden entgangenen Verdienst,
  • Kosten für vermehrte Bedürfnisse aufgrund von Pflegebedürftigkeit,
  • Haushaltsführungsschaden, wenn aufgrund der Verletzung vorübergehend oder dauernd der Beitrag zur Hausarbeit nicht mehr erbracht werden kann.

Immaterieller Schaden
Wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, kann eine Entschädigung in Geld nur ausnahmsweise gefordert werden.

Schmerzensgeld

Bekanntestes Beispiel für den Ersatz eines immateriellen Schadens ist das Schmerzensgeld.

Das Schmerzensgeld soll einen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen oder Leiden sein und den Verletzten in die Lage versetzen sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten für die erlittenen Leiden zu verschaffen. Daneben hat das Schmerzensgeld in gewissem Grade auch eine Genugtuungsfunktion.

Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist ein selbstständiger Anspruch, der neben dem Anspruch auf Ersatz des Personenschadens besteht.

Es gibt keine pauschalen Schmerzensgeldsummen und die Höhe des Schmerzensgeldes ist immer nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen. Dafür muss ausführlich zu den Bemessungsfaktoren vorgetragen und diese im Einzelnen dargestellt werden.

Wesentliche Bemessungsfaktoren für das Schmerzensgeld sind

  • Ausmaß, Schwere und Dauer der Verletzungen und der Schmerzen,
  • Dauer der stationären Behandlung,
  • Belastung durch Operationen und andere Behandlungsmaßnahmen,
  • verletzungsbedingte Trennung von der Familie,
  • verbleibende dauernde Behinderungen oder Entstellungen,
  • Alter des Verletzten,
  • Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit,
  • verletzungsbedingte Zerrüttung der Ehe oder Partnerschaft,
  • Durchkreuzung der Zukunftspläne,
  • Einbuße an persönlicher Würde,
  • Mitverschulden des Verletzten.

Die Bezifferung der Höhe des Schmerzensgeldes ist nicht einfach und erfolgt in der Praxis mit Hilfe von sog. Schmerzensgeldtabellen. Schmerzensgeldtabellen sind Sammlungen von Gerichtsurteilen über die Höhe des Schmerzensgeldes, welches bei vergleichbaren Verletzungen gezahlt wurde.

Schmerzensgeld wird regelmäßig als Kapitalbetrag, also als Einmalzahlung, geschuldet. Bei schweren Dauerschäden steht der/dem Verletzen neben dem Kapitalbetrag auch eine monatliche Rente zu.

Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

Einen weiteren Fall des Ersatzes eines immateriellen Schadens hat der Gesetzgeber im Reisevertragsrecht geregelt. Wird eine Pauschalreise durch Mängel vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Weitere Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist, dass der Schädiger schuldhaft gehandelt hat, also schuldhaft eine vertragliche Pflicht verletzt hat oder schuldhaft eine unerlaubte Handlung begangen hat.

Ein schuldhaftes Handeln ist nicht nur bei Vorsatz gegeben, sondern liegt auch bei fahrlässigem Handeln vor. Es genügt jede Art von Fahrlässigkeit, so dass nicht nur grob fahrlässiges Handeln zum Schadensersatz führt, sondern auch leicht fahrlässiges Handeln.

Ein Mitverschulden reicht aus. Bei Mitverschulden hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Schädiger oder von dem Geschädigten verursacht wurde. Der Umfang des Mitverschuldens ist nach den Umständen des Schadensereignisses zu bewerten und Schadensersatz ist dann gemäß der entsprechenden Quote zu leisten.

Mitverschulden ist bei Verkehrsunfällen gegeben, wenn beide Unfallbeteiligte gegen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts verstoßen haben z. B. wenn der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer, mit dem Vorfahrtsberechtigten kollidiert, der nachweislich zu schnell gefahren ist. Hier ergibt sich eine Haftungsverteilung, die abhängig ist von der Geschwindigkeitsüberschreitung, sowie von den übrigen Umständen des Unfalls, z. B. Straßenverlauf, Erkennbarkeit des Vorfahrtsberechtigten, Tages- oder Nachtzeit. So kommt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 km/h eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten von 25 – 30 % in Betracht.

Kein Verschulden bei Gefährdungshaftung

Nur ganz ausnahmsweise ist ein Schadensersatz zu leisten, ohne dass den Schädiger ein Verschulden trifft. Das sind die Fälle der sog. Gefährdungshaftung. Eine Gefährdungshaftung trifft z. B. den Halter eines Kfz’s, sog. Betriebsgefahr, und den Tierhalter. Hier haftet der Halter allein deswegen, weil er eine potentiell gefährliche Sache in Betrieb nimmt oder besitzt.

Verschulden des Gehilfen

Erfüllungsgehilfe

Bedient sich der Vertragspartner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten einer anderen Person, was häufig der Fall ist, wird das Verschulden des Gehilfen dem Vertragspartner zugerechnet und der Vertragspartner haftet für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen. Das bedeutet, dass der Vertragspartner auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, nicht der Gehilfe.

Verrichtungsgehilfe

Etwas anderes ist das beim Schadensersatz aufgrund von unerlaubter Handlung. Wird ein anderer zur Verrichtung einer Handlung eingeschaltet, sog. Verrichtungsgehilfe, und fügt der Verrichtungsgehilfe in Ausführung der Verrichtung einem Dritten einen Schaden zu, so gilt Folgendes:

Der Geschäftsherr, der den Verrichtungsgehilfen eingeschaltet hat, haftet nicht selbst, wenn er nachweisen kann, dass er den Verrichtungsgehilfen sorgfältig ausgewählt und – soweit erforderlich – sorgfältig angeleitet hat. Hat der Geschäftsherr bei der Einschaltung des Verrichtungsgehilfen die erforderliche Sorgfalt beachtet, entfällt seine Haftung und es haftet dann der Verrichtungsgehilfe selbst auf Schadensersatz.

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, sog. Naturalrestitution.

Ist Schadensersatz wegen Beschädigung einer Sache zu leisten, so kann der Geschädigte statt Wiederherstellung Geldersatz verlangen. Die Höhe des Schadens wird dann anhand eines Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlages ermittelt und der Schadensersatz auf Basis des Gutachtens abgerechnet. Die Umsatzsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit eine Umsatzsteuer tatsächlich angefallen ist. Wenn der Schaden auf Gutachtenbasis abgerechnet und die beschädigte Sache nicht repariert wird, wird also nur der Nettobetrag der Reparaturkosten erstattet.

Auch beim Schmerzensgeld erfolgt der Ausgleich in Geld, da eine andere Wiedergutmachung in der Regel nicht möglich ist.

Vorschaden / Vorerkrankung
Im Falle, dass bereits eine Vorschädigung bestand, mindert die Vorschädigung die Höhe des Schadensersatzes. Ein Vorschaden kann z. B. vorliegen, wenn bei einem früheren Verkehrsunfall auf Gutachtenbasis abgerechnet und das Fahrzeug nicht repariert wurde. Bei Personenschäden können sich Vorerkrankungen schadensmindernd auswirken.

Beim Schadensersatz gilt das Bereicherungsverbot, d. h. dass der Geschädigte sich nicht an dem schädigenden Ereignis bereichern soll. Andererseits soll der Geschädigte seinen ganzen Schaden ersetzt erhalten. Die Bezifferung des Schadens ist dabei häufig nicht einfach, insbesondere dann, wenn Wertungsgesichtspunkte eine Rolle spielen.

Es liegt in der Natur der Sache, dass es nicht das Interesse des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherung ist, Wertungsgesichtspunkte und Schadensersatzpositionen zugunsten des Geschädigten auszuschöpfen. Als Geschädigte/r sollten Sie daher immer die Hilfe einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, damit Ihr Schaden im bestmöglichen Umfang reguliert wird.

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