Um eine möglichst zeitnahe Sicherheit über das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zu bekommen, finden sich in vielen Arbeitsverträgen sogenannte Verfallklauseln, die regeln, in welcher Frist Ansprüche geltend gemacht und gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden müssen. Für die rechtzeitige Geltendmachung darf die Frist nicht kürzer als 3 Monate sein. Gleiches gilt auch für die gerichtliche Geltendmachung des betreffenden Anspruchs. Auch hier sollte die Frist ebenfalls wenigstens drei Monate betragen.