Haftung Kinder zwischen 7 und 17 Jahren im Verkehr
OLG Celle, Urteil v. 19.02.2020 – 14 U 69/19 Ein altersgerecht entwickeltes achtjähriges Kind, das aufgrund längerer Unaufmerksamkeit (während der Vorwärtsfahrt nach hinten schauen) mit dem Fahrrad eine stehende Fußgängerin anfährt, haftet für die Folgen dieses Unfalles. Anmerkung: grundsätzlich haften Kinder zwischen 7 und 17