BGH Urteil vom 03.04.2019 – IV ZR 90/18
Der BGH hat entschieden, dass der Gesamtanspruch (das Stammrecht), der dem Versicherten einer Berufsunfähigkeitsversicherung aus einem Versicherungsfall zusteht, auch nach dem neuen Versicherungsrecht selbständig verjährt.
Wenn der Versicherer Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ablehnt, muss der Versicherte seine Ansprüche aus dem Versicherungsfall daher innerhalb der Verjährungsfrist von 3 Jahren gerichtlich geltend machen, andernfalls kann der Versicherer bei einem erneuten Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente wegen derselben Erkrankung die Rentenzahlung allein deshalb ablehnen, weil dass Stammrecht verjährt ist.