BGH, Urteil v. 13.12.2019 – V ZR 43/19
Die Erfüllung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten gehört zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Für diese ist der Verband (der Wohnungseigentümer) im Innenverhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern nicht zuständig. Daher ist ein Dritter, auf den die Verkehrssicherungspflichten übertragen wurden, nicht Erfüllungsgehilfe des Verbandes. Verletzt der Dritte schuldhaft die Verkehrssicherungspflicht, begründet dies keinen Schadensersatzanspruch einzelner Wohnungseigentümer gegenüber dem Verband.