BGH-Urteil vom 22.02.2017 – Az: IV ZR 289/14
1. Zu den zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen im Sinne des § 14 Abs. 1 VVG zählen auch solche, die klären sollen, ob der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss seine vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG erfüllt hat.
2a. Zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers sind auch solche Auskünfte erforderlich im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG, die der Prüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzung dienen. Die den Versicherungsnehmer insoweit treffende Mitwirkungsobliegenheit ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen bereits eine konkrete Verdachtslage für eine Anzeigeobliegenheitsverletzung besteht.
2b. Der Versicherungsnehmer hat bei der Erhebung von Daten durch den Versicherer grundsätzlich nur insoweit mitzuwirken, als diese zur Prüfung des Leistungsfalles relevant sind. Kann der Umfang der Datenerhebung nicht von vornherein auf ent- sprechende Informationen beschränkt werden, weil dem Versicherer noch unbekannt ist, worauf er sein Augenmerk zu richten hat, so erstreckt sich die Obliegenheit des Versicherungsnehmers zunächst auf die Einholung solcher weniger weitreichender und persönlickeitsrelevanter Vorinformationen, die dem Versicherer eine Konkretisierung ermöglichen, welche Informationen im Weiteren tatsächlich für die Leistungsprüfung relevant sind.
3. § 213 Abs. 1 VVG steht einer Datenerhebung des Versicherers zum Zwecke der Überprüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen des Versicherungs-nehmers nicht entgegen.
Zusammenfassung der Entscheidungsgründe:
Zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung gehört auch die Prüfung, ob der Versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ist und sich das versicherte Risiko erst nach Beginn des Versicherungsschutzes verwirklicht hat. Die hierfür benötigten Daten darf der Versicherer im Rahmen der Leistungsprüfung erheben.
Eine Mitwirkungsobliegenheit des Versicherten bei der Datenerhebung kann sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ergeben, welche die § 14 Abs. 1 VVG und § 31 Abs. 1 VVG ausgestalten.
Soweit nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt ist, dass der Versicherte im Rahmen der Leistungsprüfung bestimmte Auskunftspersonen zu ermächtigen hat, auf Verlangen des Versicherers Auskunft zu erteilen (= umfas- sende Schweigepflichtentbindungserklärung), missachtet dies das Recht des Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung und führt dazu, dass diese Klausel der Allgemeinen Versicherungsbedingungen unwirksam ist.
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht eine entsprechende Klausel so, dass er Auskunftspersonen uneingeschränkt zu ermächtigen hat, dem Versicherer, auf dessen Verlangen hin unmittelbar Auskunft zu erteilen. Dies vereitelt einen informationellen Selbstschutz des Versicherten und benachteiligt ihn unan- gemessen, so dass eine Klausel, welche die Abgabe einer umfassenden Schweige- pflichtentbindungserklärung verlangt, unwirksam ist.
Das Verlangen des Versicherers zur Abgabe einer umfassende Schweigepflicht- entbindungserklärung durch den Versicherten widerspricht auch dem Grund- gedanken des § 213 VVG, der die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten, regelt.
Dem Recht des Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung steht aber das ebenfalls gewichtige Recht des Versicherers gegenüber, zu dem auch das Interesse gehört, alle erheblichen Tatsachen zu erfahren, um ungerechtfertigte Versicherungs- leistungen zu vermeiden. Der Versicherer darf daher im Rahmen der Prüfung des Versicherungsfalles auch Daten erheben, die klären sollen, ob der Versicherte seine vorvertragliche Anzeigenpflicht verletzt hat.
Wie die widerstreitenden Interessen, nämlich, auf Seiten des Versicherten, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sowie auf Seitten des Versicherers, das Recht auf Vertragsfreiheit auszugleichen sind, hat der BGH jetzt entschieden.
Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Ausgleich dadurch her- zustellen, dass der Versicherte bei der Erhebung der Daten durch den Versicherer grundsätzlich nur insoweit mitzuwirken hat, als diese zur Prüfung des Leistungs- falles relevant sind.
Kann der Umfang der Datenerhebung nicht von vorneherein auf entsprechende Informationen beschränkt werden, so erstreckt sich die Obliegenheit des Versicherten zunächst auf die Einholung solcher weniger weitreichender und persönlickeitsrelevanter Vorinformationen, die dem Versicherer eine Konkretisierung ermöglichen, welche Informationen im Weiteren tatsächlich für die Leistungsprüfung relevant sind.
Im Falle eines geringen Kenntnisstandes des Versicherers bedeutet dies eine gestufte, einem Dialog vergleichbare Datenerhebung, in deren Rahmen zunächst Vorabinformationen allgemeiner Art erhoben werden, auf deren Grundlage der Versicherer sodann einzelne, spezifischere Anfragen zu stellen vermag, deren Beantwortung unter Umständen wiederum zur Grundlage noch weiter ins Detail gehender Erkundigungen werden kann.
Der Versicherte ist daher weder gehalten, dem Versicherer bei der Datenerhebung völlig freie Hand zu lassen, noch vorformulierte Entwürfe des Versicherers über eine umfassende Entbindung von der Schweigepflicht zu unterschreiben. Es ist auch nicht die Sache es Versicherten vorformulierte umfassende Schweigepflichtent- bindungserklärungen des Versicherers in der Weise zu modifizieren, dass sie über das zulässige Maß nicht hinausgehen.
Allerdings bleibt es dem Versicherten unbenommen, zur Beschleunigung der Leistungsprüfung stattdessen sogleich umfassende Auskünfte zu erteilen und auch eine unbeschränkte Schweigepflichtentbindung zu erklären. Hierüber und über die andernfalls schrittweise zu erfüllende Obliegenheit, Schweigepflichtentbindungen zu erteilen, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer eingangs seiner Erhebungen zu informieren.