OLG Celle, Urteil v. 19.02.2020 – 14 U 69/19
Ein altersgerecht entwickeltes achtjähriges Kind, das aufgrund längerer Unaufmerksamkeit (während der Vorwärtsfahrt nach hinten schauen) mit dem Fahrrad eine stehende Fußgängerin anfährt, haftet für die Folgen dieses Unfalles.
Anmerkung: grundsätzlich haften Kinder zwischen 7 und 17 Jahren nur, wenn sie bei Begehung der schädigenden Handlung die Zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besitzen (§ 828 Abs. 3 BGB). Dazu genügt die Fähigkeit des Kindes, zu erkennen, dass es in irgendeiner Weise für sein Verhalten verantwortlich ist. Dies sah das Gericht im vorliegenden Fall für gegeben an.