Ab 23.02.2018 besteht eine Beratungspflicht des Versicherers bei Versicherungs-Anlageprodukten.

Ein Versicherungs-Anlageprokukt ist jeder Lebensversicherungsvertrag, der einen Fälligkeists- oder Rückkaufwert bietet, welcher vollständig oder teilweise, direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist. Versicherungsanlageprodukte sind z. B. kapitalbildende Lebensversicherungen mit Überschussbeteiligung, fondsgebundene Lebensversicherungen, sowie aufge- schobene fondsgebundene Rentenversicherungen. Für Kapitalanlageprodukte gelten nunmehr gemäß § 7c VVG (Versicherungs- vertragsgesetz) strenge Beratungspflichten des Versicherers. Der Versicherer bzw. dessen Vermittler hat vom Versicherungsnehmer zu erfragen:

Der Versicherer darf dem Versicherungsnehmer nur Versicherungsanlageprodukte empfehlen, die für diesen geeignet sind und insbesondere dessen Risikotoleranz und dessen Fähigkeit Verluste zu ertragen, entsprechen.

Soweit keine entsprechende Beratung oder eine falsche Beratung erfolgt, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber schadensersatzpflichtig.