Bei Wohnen in der eigenen Immobilie zählt bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen auch der Vermögensvorteil des kostenfreien Wohnens, sog. Wohnvorteil. Der Wohnvorteil entspricht im Grundsatz der Nettomiete, die für eine entsprechende Wohnung zu bezahlen ist. Beim Trennungsunterhalt wird ein niedrigerer Wohnvorteil angesetzt.