BGH Urteil vom 04.07.2018 – Az: XII ZB 122/17
Tritt der Unterhaltsberechtigte in den Rentenbezug wegen Erreichen der Regelaltersgrenze ein, liegt gemäß der Rechtsprechung des BGH in der Regel kein ehebedingter Nachteil mehr vor und der nacheheliche Unterhaltsanspruch entfällt.
Insbesondere entfällt mit dem Renteneintritt der ehebedingte Nachteil, der durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe begründet ist aufgrund des vollständig durchgeführten Versorgungsausgleiches.
Bei der Ehescheidung werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften hälftig geteilt. Damit ist ab dem Renteneintritt wegen Erreichen der Regelaltersgrenze kein ehebedingter Nachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten mehr gegeben, wenn ein vollständiger Versorgungsausgleich stattgefunden hat.
Des Weiteren besteht gemäß der Rechtsprechung des BGH auch kein ehebedingter Nachteil darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanwartschaften erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre. Ein derartiger Nachteil ist grundsätzlich durch den Vorsorgeunterhalt gemäß §1578 Abs. 3 BGB ausgeglichen.
Durch die mit § 1578 Abs. 3 BGB eröffnete Möglichkeit Altersvorsorgeunterhalt zu erlangen kann der Unterhaltsberechtigte sogar nacheheliche Versorgungsanwartschaften aufbauen, die sich an den ehelichen Lebensverhältnissen orientieren. Macht der Unterhaltsberechtigte den Vorsorgeunterhalt nicht geltend, obwohl er einen solchen erlangen könnte, dann ist die hieraus folgende Einbuße bei der Altersvorsorge nicht ehebedingt, sondern beruht auf seiner eigenen Entscheidung. Ein ehebedingter Nachteil kommt daher nicht in Betracht, selbst wenn kein Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht wurde.
Im Falle, dass ein Unterhaltsbeschluss über die Zahlung von nachehelichen Unterhalt vorliegt, dürfen Sie die Unterhaltszahlung ab Renteneintritt des Unterhaltsberechtigten aber nicht einfach einstellen, sondern müssen den Unterhaltsberechtigten auffordern, den Unterhaltsbeschluss herauszugeben. Soweit dies nicht erfolgt, ist beim Familiengericht ein Abänderungsantrag stellen, andernfalls droht die Gefahr, dass aufgrund des bestehenden Unterhaltsbeschlusses die Zwangsvollstreckung betrieben wird.