Zum Kindesunterhalt bei hohen monatlichen Nettoeinkünften hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine neue wichtige Entscheidung getroffen.

Gemäß dem Beschluss des BGH vom 16.09.2020 – XII ZB 499/19 gibt es keine Möglichkeit mehr für den Unterhaltspflichtigen eine Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu umgehen, indem der Unterhaltspflichtige sich für unbegrenzt leistungsfähig erklärt.

Ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt damit nicht mehr allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei unbegrenzt leistungsfähig.

Dies hat der BGH damit begründet, dass es bei der vollumfänglichen Auskunftspflicht bleibt, solange nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kenntnis von den konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnissen für die Bemessung des Unterhaltes benötigt wird.

Eine Auskunftspflicht entfällt erst dann, wenn die Auskunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Einfluss auf den Unterhalt haben kann. Das ist praktisch nur der Fall, wenn überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht.

In dem Beschluss vom 16.09.2020 – XII ZB 499/19 hat der BGH des Weiteren entschieden, dass eine begrenzte Fortschreibung der, in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge, bis zur Höhe des Doppelten, des höchsten darin ausgewiesenen Einkommensbetrages, n i c h t ausgeschlossen ist.

Der BGH hält damit an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, wonach eine, über die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle hinausgehende Fortschreibung der Tabellenwert nicht sachgerecht ist. Bei monatlichen Nettoeinkommen ab 5.501 € war der Bedarf des Kindes bisher konkret zu ermitteln und es konnte nicht auf pauschalierte Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle zurückgegriffen werden.

Nach der neuen Rechtsprechung des BGH kann bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen von 11.000 € mit pauschalen Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle gerechnet werden. Dafür sind die Einkommensgruppen und die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle entsprechend fortzuschreiben.

Das bedeutet, dass nunmehr z. B. bei der Einkommensgruppe 11 (5.501 – 5.900 €) ein pauschaler monatlicher Kindesunterhalt in Höhe von 168 % des Mindestunterhaltes verlangt werden kann. Dies stellt eine wesentliche Erleichterung zur konkreten Bezifferung des Unterhaltsbedarfs des Kindes dar.

Nichts desto trotz kann ab einem monatlichen Nettoeinkommen von mehr als 5.501 € der Unterhaltsbedarf des Kindes aber auch nach wie vor konkret beziffert werden. Ob der Kindesunterhalt pauschaliert nach Düsseldorfer Tabelle oder aufgrund einer konkreten Bedarfsermittlung geltend gemacht werden soll, ist die Entscheidung des unterhaltsberechtigten Kindes.

  • 219 Euro für ein erstes und zweites Kind
  • 225 Euro für ein drittes Kind und
  • 250 Euro ab dem vierten Kind

Die Hälfte des Kindergeldes ist vom jeweils geschuldeten Unterhalt abzuziehen. Die Einkommensgruppen und der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen blieben unverändert.

Unterhaltsempfänger und Unterhaltszahler sollten aufgrund der Änderungen prüfen, ob sie angemessenen Unterhalt erhalten beziehungsweise zahlen. Das gilt besonders, wenn ein dynamischer Unterhaltstitel vorliegt.