BGH Beschluss v. 19.02.2020 – XII ZB 358/19

Gemäß der Entscheidung des BGH vom 19.02.2020 – XII ZB 358/19 setzt Trennungsunterhalt nicht voraus, dass die Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben. Mit dieser Leitsatzentscheidung hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, wo die Eheleute seit Beginn der Ehe arbeitsbedingt in unterschiedlichen Ländern lebten, nie einen gemeinsamen Haushalt geführt und gemeinsam gewirtschaftet hatten. Der Plan, dass beide Ehegatten in der gleichen Stadt arbeiten und zusammenziehen wollen, war durch die Trennung der Eheleute nicht umgesetzt worden.

Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB weder voraus, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben, noch, dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist.

Auch wenn die Eheleute nicht zusammengelebt haben, besteht daher ein Anspruch auf Trennungsunterhalt ab dem Zeitpunkt der Trennung. Die Höhe des Trennungsunterhaltes bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die nach objektiven Maßstäben zu bestimmen sind. Entscheidend ist dabei derjenige Lebensstandard, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheint.