BGH Urteil vom 05.04.2022 – VI ZR 7/21
Bei einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte das Wahlrecht seinen Kfz-Schaden auf Basis des Sachverständigen-Gutachtens abzurechnen (= sog. fiktive Schadensabrechnung) oder aufgrund der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten (= sog. konkrete Schadensabrechnung). Bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis werden die Reparaturkosten nur Netto erstattet, also ohne Mehrwertsteuer, im Gegensatz zur konkreten Schadensabrechnung, wo die Reparaturkosten in voller Höhe, also einschließlich der Mehrwertsteuer erstattet werden.

Bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis wurde nach bisheriger Regulierungspraxis eine Mehrwertsteuer ersetzt, wenn und soweit der Geschädigte durch Rechnungsvorlage nachgewiesen hat, dass er eine Mehrwertsteuer bezahlt hat. Damit ist nun Schluss.

Mit seiner Leitsatz-Entscheidung vom 05.04.2022 – VI ZR 7/21 hat der BGH klargestellt, dass bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis, der Geschädigte auch eine tatsächlich angefallene Umsatzsteuer nicht erstattet bekommt. Dies gilt auch bei einer Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Unfallfahrzeugs, ebenso für eine angefallene Umsatzsteuer für den Kauf von notwendigen Ersatzteilen.

Bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis wird daher zukünftig keine Mehrwertsteuer mehr erstattet, selbst wenn diese angefallen ist.

Der Leitsatz des BGH lautet:

Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit nicht zulässig (hier: Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des
Unfallfahrzeugs).