BGH Urt. Vom 25.06.2019 – VI ZR 358/18

Der BGH hat mit Urteil vom 25.06.20219 – VI ZR 358/18 eine neue Weiche gestellt, zur Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet durch den Geschädigten.

Gemäß ständiger Rechtsprechung des BGH ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls in der Regel nicht verpflichtet, bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs die Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen oder dem Schädiger Gelegenheit zum Nachweis höherer Restwertangebote zu geben.

Der Geschädigte genügt dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2, S. 1 BGB, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu dem Restwert vornimmt, den ein, von ihm eingeschalteter Sachverständiger, als Wert, auf den allgemeinen regionalen Markt, ermittelt hat. Grund hierfür ist, dass es dem Geschädigten möglich sein muss, sein beschädigtes Fahrzeug beim Erwerb eines Ersatzwagens, in einer, ihm vertrauten Werkstatt oder bei einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler, in Zahlung zu geben.
Wie der BGH nunmehr entschieden hat, gelten diese Grundsätze n i c h t , wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2, S. 1 BGB ist an Zumutbarkeitsgesichtspunkte geknüpft und erfordert die Berücksichtigung der individuellen Lage des Geschädigten. Dazu gehört auch die Berücksichtigung der individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten, sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung.

Einem Geschädigten, der sich selbst mit dem An- und Verkauf von Gebrauchtwagen befasst, ist die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung der dort angebotenen Kaufangebote ohne weiteres zuzumuten. Ihm ist zuzumuten, diese dem eigenen Gewerbe typische Verwertungsmöglichkeit nicht ungenutzt zu lassen.