LAG Düsseldorf Urteil vom 12.03.2021, Az.: 6 Sa 824/20

Als erstes Landesarbeitsgericht hat das LAG Düsseldorf entschieden, dass Kurzarbeit nicht nur die Arbeitszeit, sondern auch den Urlaubsanspruch mindern kann.

Die Klägerin, eine Mitarbeiterin aus der Gastronomie, war während mehrerer Monate im Jahr 2020 in „Kurzarbeit Null“ geschickt worden. Für diese Monate hatte der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch gekürzt. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Kurzarbeit nicht auf ihren Wunsch erfolgt sei.

Seine Entscheidung stützt das Gericht auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes EuGH. Danach sei eine Reduktion des Urlaubsanspruches sogar auf Null möglich. Das deutsche Recht enthalte keine günstigere Regelung weder im Rahmen der Kurzarbeit selbst, noch im Rahmen des Bundesurlaubsgesetzes. „Kurzarbeit Null“ sei nicht mit Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen“. Der Anspruch auf Erholungsurlaub setze eine tatsächlich erfolgte Tätigkeit voraus.

Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen. Wie das BAG entscheiden wird, bleibt abzuwarten.