Kein Entgeltanspruch des Pflegeheimträgers bei vorzeitigem Heimwechsel
BGH Urt. v. 04.10.2018 – III ZR 292/17

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass der Bewohner eines Pflegeheims, welcher Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung bezieht, das vereinbarte Entgelt an das Heim nur bis zu seinem Auszug bezahlen muss und nicht bis zum Ende der Kündigungsfrist.

Entscheidend ist die Regelung des § 87a Abs. 1, S.1 SGB XI, dem das Prinzip der tagesgleichen Vergütung zugrunde liegt und wonach der Zahlungsanspruch des Heimträgers nur für die Tage besteht, in denen sich der Pflegebedürftige tätsächlich im Heim aufhält.