Bau- und Werkvertragsrecht

Das private Baurecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Bauherrn und den mit der Planung und Ausführung befassten Personen, wie Architekten, Ingenieuren, Bauunternehmern und Handwerkern.

In seinem Kern ist das private Baurecht geregelt im Werkvertragsrecht des BGB. Hinzu kommen Spezialgesetze wie die VOB und die HOAI.

Wir beraten und vertreten sowohl Handwerker, Architekten und Ingenieure als auch die Bauherren

Unser Bemühen geht dahin, auftretende Probleme möglichst außergerichtlich zu regeln.

Oftmals erforderlich ist aber bereits im Vorfeld die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens, um etwaige Mängel gerichtsverwertbar festzuhalten.

Unser Leistungsspektrum

  • Vergütungsansprüche von Handwerkern und Bauunternehmern und deren Abwehr durch den Bauherrn
  • Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen des Bauherrn
  • Ansprüche der Architekten und Ingenieure
  • Vertretung der Beteiligten im Baunachbarstreit

Erfahren Sie mehr:

Nicht selten ist nach abgeschlossener Leistung die Höhe der Vergütung streitig.

Voraussetzungen eines Vergütungsanspruches sind:

  • Wirksamer Abschluss eines Werkvertrages;
  • Eventuell Einbeziehung der VOB;
  • Angaben, ob eine vereinbarte oder die übliche Vergütung geltend gemacht wird;
  • Angaben der Vergütungsart (Pauschalvergütung, Einheitspreisvertrag);
  • Fertigstellung der Leistung;
  • Abnahme oder Abnahmesurrogat;
  • Regelmäßig das Vorliegen einer prüfbaren Schlussrechnung.

Für noch nicht abgeschlossene Leistungen besteht die Möglichkeit Abschlagszahlungen zu verlangen.

Auch ist es im Einzelfall ratsam, sich Erfüllungssicherheiten geben zu lassen. In Betracht kommt hier auch die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek.

Im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen ist erst einmal zu klären, ob überhaupt ein rechtserheblicher Fehler vorliegt. In Betracht kommt ein funktioneller Mangel oder Fehler, ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik oder die Nichterfüllung einer zugesicherten Eigenschaft.

Liegt ein Mangel vor, besteht grundsätzlich ein Recht auf Nachbesserung, Rücktritt oder Minderung, Schadenersatz oder Selbstvornahme mit Kostenerstattungsanspruch.

Diese Gewährleistungsrechte sind aber noch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft oder mit Einschränkungen versehen. Auch ist zu unterscheiden, ob hier lediglich BGB-Werkvertragsrecht Anwendung findet, oder aber die VOB mit in den Vertrag einbezogen wurde.

Darüber hinaus unterliegen die Gewährleistungsrechte der Verjährung, so dass es im Einzelfall der genauen Überprüfung bedarf.

Streitigkeiten gibt es häufig über den Umfang und die Entgeltlichkeit des Architektenvertrages. Es wird auch gar nicht so selten in Frage gestellt, ob der Architekt die versprochene Leistung wirklich erbracht hat. In solchen Fällen ist eine genaue Prüfung der vorhandenen Unterlagen und Absprachen erforderlich.

Wir beraten in Fragen der Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken im Rahmen von Baumaßnahmen, etwaigen damit verbundenen Schäden und der Möglichkeit vorbeugender Abwehrmaßnahmen.

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