Familienrecht

Das Familienrecht regelt insbesondere die Fragestellungen, welche im Zusammenhang mit einer Ehescheidung aktuell werden.

Nur die Scheidung selbst und der Versorgungsausgleich sind vor dem Familiengericht zu verhandeln. Für alle weiteren Bereiche können verbindliche Regelungen ohne gerichtliche Hilfe getroffen werden. Erfahrungsgemäß kommen solche Vereinbarungen ohne anwaltliche Beratung kaum zustande, da erst, wenn die Beteiligten ihre rechtliche Lage beurteilen können, die Bereitschaft wächst, Vereinbarungen zu treffen. In jedem Falle gilt, dass familienrechtliche Fragen ein besonderes Einfühlungsvermögen und ein besonderes Maß an Vertrauen erfordern.

Zum Familienrecht gehört auch der Elternunterhalt, das ist die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern. Elternunterhalt kann aktuell werden, wenn, bei der Aufnahme eines Elternteils in ein Pflegeheim die Renteneinkünfte nicht zur Deckung der Pflegeheimkosten ausreichen und kein Vermögen des Elternteils vorhanden ist.

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Voraussetzung für ein Scheidungsverfahren ist, dass die Eheleute ein Jahr getrennt gelebt haben. Die Trennung kann auch innerhalb der Ehewohnung erfolgen, setzt aber immer eine Trennung von „Tisch und Bett“ voraus.

Einziger Ehescheidungsgrund ist das Scheitern der Ehe. Das ist der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und voraussichtlich auch nicht mehr hergestellt wird. Wenn die Eheleute ein Jahr getrennt gelebt haben, wird das Scheitern der Ehe gesetzlich vermutet.

Für das Scheidungsverfahren gilt Anwaltszwang, d. h. wer beim Gericht einen Antrag stellen will, muss anwaltlich vertreten sein. Der Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellen will, muss daher anwaltlich vertreten sein.

Wenn Scheidungsfolgen wie Zugewinnausgleich, Unterhalt, Umgangsrecht etc., bereits geregelt sind oder keiner Regelung bedürfen, können Sie über unseren Service Scheidung-online bequem von zu Hause aus den Auftrag zur Einleitung eines Scheidungsverfahrens erteilen.

Kindesunterhalt
Eltern sind ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig und zwar so lange, bis die Kinder nach einer angemessenen Ausbildung selbst in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.

Im Falle der Trennung / Scheidung leistet der Elternteil, bei dem die minderjährigen Kinder leben, Betreuungsunterhalt. Der andere Elternteil leistet Barunterhalt.

Die Höhe des Barunterhaltes richtet sich nach den durchschnittlichen jährlichen Nettoeinkünften des Unterhaltspflichtigen, sowie dem Alter der Kinder. Die Unterhaltssätze werden anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt.

Das Kindergeld steht bei minderjährigen Kindern beiden Elternteilen zur Hälfte zu. Es wird in der Regel an den Elternteil gezahlt, bei dem das Kind/die Kinder  leben. Andererseits wird vom Barunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle das hälftige Kindergeld abgezogen, so dass der Unterhaltspflichtige nur den,  um das hälftige Kindergeld reduzierten Unterhaltsbetrag, zu bezahlen hat, sogenannter Zahlbetrag.

Bei volljährigen Kindern schulden beide Eltern Barunterhalt. Beide Elternteile haften nach ihren Nettoeinkünften anteilig für den Unterhalt. Das Kindergeld steht volljährigen Kindern selbst zu und ist an diese weiterzuleiten. Es wird als Einkommen des Kindes gerechnet und reduziert dessen Unterhaltsbedarf. Für den restlichen Unterhaltsbedarf haben die Eltern dann anteilig aufzukommen.

Ehegattenunterhalt
Ein Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen ist sowohl im Falle der Trennung möglich, sog. Trennungsunterhalt, als auch nach der Ehescheidung, sog. nachehelicher Unterhalt.

Trennungsunterhalt wird geschuldet für die Zeit der Trennung bis zur rechtskräftigen Ehescheidung. Voraussetzung für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt ist, dass Sie getrennt leben, wobei eine Trennung von „Tisch und Bett“ erfolgen muss. Während der Trennung sollen in finanzieller Hinsicht, die ehelichen Lebensverhältnisse so fortgeführt werden, wie während des Zusammenlebens und Trennungsunterhalt gleicht die Differenz bei den Einkommensverhältnissen aus.

Nach rechtskräftiger Ehescheidung wird nachehelicher Unterhalt im Wesentlichen geschuldet bei:

  • Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes/gemeinschaftlicher Kinder, bis mindestens 3 Jahre nach der Geburt, sog. Betreuungsunterhalt
  • wenn aus alters- oder krankheitsbedingten Gründen, eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann,
  • wenn trotz Bemühungen um eine angemessene Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit besteht, oder
  • wenn, wegen ungenügender eigener Einkünfte, der Lebensstandard der ehelichen Lebensverhältnisse, nicht erreicht wird, sog. Aufstockungsunterhalt.

Die Höhe des Ehegattenunterhaltes bestimmt sich nicht nach Tabellen, sondern ist im Einzelfall zu bestimmen und richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Bei der Berechnung gilt es viele Besonderheiten zu beachten, z. B. Abzugsfähigkeit von Schulden, Anrechnung eines Wohnvorteils,  Aufbau einer sekundären Altersvorsorge.

Der nacheheliche Unterhalt kann im Gegensatz zum Trennungsunterhalt zeitlich begrenzt werden, oder in der Höhe herabgesetzt werden, soweit dies der Billigkeit entspricht.

BGH-Entscheidung vom 18.03.2009 Az: XII ZR 74/08  zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts

Seit der Neureglung des Unterhaltsrechts gilt das Altersphasenmodell nicht mehr und dem betreuenden Elternteil steht ab Vollendung des dritten Lebensjahres ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nur noch aus Billigkeitsgründen zu. Ob entsprechende Gründe vorliegen ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Dabei haben kindbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Soweit das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres jedoch eine kindgerechte Einrichtung, wie z. B. Kindertagesstätte, Kindergarten besucht oder besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil nicht mehr auf die Notwendigkeit der persönlichen Betreuung des Kindes berufen.

Der Aufnahme/Ausweitung einer Erwerbstätigkeit ab Vollendung des 3. Lebensjahres können aber folgende Umstände entgegenstehen:

  • Erkrankungen oder Behinderungen des Kindes/der Kinder oder sonstige individuelle Besonderheiten des Kindes/der Kinder, die eine persönliche Betreuung auch über das 3. Lebensjahr hinaus erfordern, z. B. auch Schwierigkeiten in der Schule,
  • die Aufnahme/Ausweitung einer Erwerbstätigkeit führt zu einer übermäßigen Belastung des allein erziehenden Elternteils,
  • Nacheheliche Solidarität, aufgrund der während der Ehe vereinbarten und praktizierten Rollenverteilung bei der Kinderbetreuung.

Zugewinnausgleich
Die Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, es sei denn, sie haben durch einen notariellen Ehevertrag etwas anderes vereinbart.

Im Falle der Scheidung endet die Zugewinngemeinschaft und es ist der Zugewinnausgleich durchzuführen. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses, dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

Zugewinn, ist der Betrag, um den das Endvermögen (Stichtag: Zustellung des Scheidungsantrages), das Anfangsvermögen (Stichtag: Tag der Eheschließung), übersteigt.

Zur Feststellung des Zugewinns haben die Ehegatten sich gegenseitig Auskunft über ihr Anfangsvermögen, ihr Endvermögen, sowie das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung, zu erteilen. Der Auskunftsanspruch kann gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Damit Anfangs- und Endvermögen vergleichbar sind, wird das Anfangsvermögen nach dem Verbraucherpreis-Index indiziert.

Vermögen, dass aufgrund von Schenkung oder vorweggenommener Erbfolge erworben wird, fällt, vom Grundsatz her, nicht in den Zugewinnausgleich, da durch den Zugewinnausgleich nur das, während der Ehe erwirtschaftete Vermögen, ausgeglichen wird.

Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn hat einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten in Höhe der Hälfte der Differenz. Es handelt sich hierbei um einen Zahlungsanspruch in Geld und nicht um einen Anspruch auf Übertragung einer Sache, z. B. des 1/2-Anteils an einer Immobilie.

Versorgungsausgleich
Im Versorgungsausgleich werden die, in der Ehezeit, erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Dazu werden die erworbenen Rentenanwartschaften hälftig zwischen den Ehegatten geteilt. Die Ehezeit, beginnt mit dem 1. Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist ; sie endet am letzten Tag des Monats, vor Zustellung des Scheidungsantrages.

Auszugleichende Anrechte sind Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der Beamtenversorgung, sowie anderen berufsständischen Versorgungen (z. B. der Ärzteversorgung), sowie aus der betrieblichen und  privaten Altersvorsorge.

Private Lebensversicherungen auf Rentenbasis fallen in den Versorgungsausgleich, wenn zum Stichtag, Zustellung des Scheidungsantrages, das Rentenwahlrecht ausgeübt ist.  Ist das nicht der Fall und wird eine Kapitalleistung bezahlt, unterfällt die Lebensversicherung dem Zugewinnausgleich.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs erfolgt grundsätzlich durch reale Teilung, der in der Ehe erwirtschaftenden Anwartschaftsrechte, sog.  interne Teilung. Die Anwartschaftsrechte der Beteiligten werden jeweils hälftig hinüber und herüber geteilt, d. h. die/der Ausgleichsberechtigte bekommt beim gleichen  Versorgungsträger ein Konto eingerichtet, auf das die hälftigen Anteile eingezahlt werden. Soweit beim gleichen Versorgungsträger bereits ein Konto besteht, werden die auszugleichenden Anteile auf dieses Konto übertragen.

Wenn eine interne Teilung nicht möglich ist, erfolgt eine externe Teilung. In diesem Fall begründet das Familiengericht für die/den Ausgleichsberechtigte/n zu Lasten des Anrechts der/des Ausgleichspflichtigen, ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht.

Ausnahmsweise wenn die Differenz der Ausgleichswerte gering ist, sollen die Anrechte nicht ausgeglichen werden. Die Grenze der Geringfügigkeit liegt bei ca. 3.400,00 € und erhöht sich aufgrund der flexiblen Bezugsgröße jedes Jahr etwas.

Im Falle einer Ehescheidung ist der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen, d. h. es ist hierfür kein Antrag eines Ehegatten erforderlich. Die Ehegatten können über den Versorgungsausgleich eine Vereinbarung schließen. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich unterliegen jedoch einer Wirksamkeitskontrolle durch das Familiengericht. Der komplette Ausschluss des Versorgungsausgleiches, ohne das der Ehegatte mit den geringeren Rentenanwartschaften hierfür eine Kompensation, z. B. Zahlung eines bestimmten Betrages, erhält, kann daher nicht wirksam sein. Bei der Wirksamkeitskontrolle werden vom Familiengericht alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.

Sorgerecht
Nach der Ehescheidung haben beide Eltern gemäß der gesetzlichen Regelung weiterhin das gemeinsame Sorgerecht.

Beim gemeinsamen Sorgerecht entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind/die Kinder leben, in den Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine. In allen sonstigen Angelegenheiten, die für das Kind/die Kinder von erheblicher Bedeutung sind, z. B. Schulwechsel, medizinische Maßnahmen, entscheiden beide Elternteile gemeinsam und haben ein Einvernehmen herzustellen. Falls dies nicht gelingt, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils, wie in dieser Angelegenheit zu verfahren ist.

Ausnahmsweise kann die elterliche Sorge ganz oder teilweise alleine auf einen Elternteil übertragen werden. Der Elternteil kann dann auch in den Angelegenheiten, die nicht das tägliche Leben betreffen, alleine entscheiden. Der Elternteil, der die alleinige elterliche Sorge begehrt, muss beim Familiengericht einen entsprechenden Antrag stellen.

An die Übertragung der elterlichen Sorge alleine auf einen Elternteil werden hohe Anforderungen gestellt. Gelegentliche Meinungsverschiedenheiten der Eltern in Erziehungsfragen reichen hierfür nicht aus. Das Kindeswohl muss die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil erfordern. Um hierüber entscheiden zu können wird in der Regel ein Sachverständigengutachten eingeholt. Neben der Anhörung der Eltern, ist das Jugendamt anzuhören. Außerdem ist das Kind persönlich anzuhören, wenn dieses über 14 Jahre alt ist. Ein Kind unter 14 Jahren ist anzuhören, wenn seine Neigungen, Bindungen und sein Wille, für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Umgangsrecht
Im Falle der Trennung oder Scheidung der Eltern ist es für das Kind/die Kinder wichtig, den Kontakt zu beiden Elternteilen nicht zu verlieren. Der Elternteil, bei dem das Kind/die Kinder nicht leben, hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind/die Kinder. Der Umfang und die Durchführung des Umgangs sind gesetzlich nicht vorgegeben, sondern richten sich danach, was dem Wohl des Kindes/der Kinder am Besten entspricht. In der Regel findet der Umgang in regelmäßigem Rhythmus, am Wochenende, in Zeitblöcken von ein paar Stunden bis zu 2 Tagen statt.

Neben dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, haben Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang, wenn es dem Wohl des Kindes dient. Auch das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet.

Wechselmodell
Das Wechselmodell ist eine besondere Art der Regelung des Sorge- und des Umgangsrechts. Vom Wechselmodell spricht man, wenn die Kinder hälftig bei beiden Elternteilen leben. Die Kinder wechseln regelmäßig zwischen den Haushalten der Eltern hin und her, bei weitgehend zeitgleichen und gleichwertigen Betreuungsleistungen der Eltern.

Das Wechselmodell setzt eine hohe Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus, anderenfalls funktioniert das Wechselmodell nicht. Nichts desto trotz wurde mittlerweile gerichtlich entschieden, dass das paritätische Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils als Umgangsregelung angeordnet werden kann. Noch nicht gerichtlich entschieden ist, ob ein Wechselmodell auch als Sorgerechtsregelung möglich wäre.

Bei der Beurteilung, ob ein Wechselmodell vorliegt oder ein Kind sich in der Obhut eines Elternteils befindet, kommt, gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der zeitlichen Komponente zwar eine Indizwirkung zu. Maßgeblich ist jedoch, die tatsächliche Übernahme von Betreuungsverantwortung. Nur wenn beide Elternteile gleichwertig Betreuungsverantwortung übernehmen und nicht ein Elternteil die Hauptverantwortung trägt, liegt ein Wechselmodell vor.

Eine zeitliche Aufteilung von 43 % zu 57 % reicht nicht aus. Die Zuordnung der Hauptverantwortung zu einem Elternteil ist erst dann nicht mehr möglich, wenn von einer hälftigen Aufteilung der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben auszugehen ist. Von Relevanz kann sein, wer die Beschaffung von Kleidung und Schulutensilien übernimmt, wer die Kinder zu außerschulischen Aktivitäten wie Sport, Musikunterricht etc. bringt.

Hausratsteilung
Im Falle einer Trennung der Ehegatten ist der Hausrat zu teilen. Zum Hausrat gehören alle Haushaltsgegenstände, die der gemeinsamen Lebensführung dienen. Das sind Gegenstände, die der Einrichtung dienen, wie z. B. Möbel, Teppiche, Gardinen, Lampen und alle Gegenstände, die gebraucht werden z. B. Geschirr, Haushaltsgeräte, Fernseher.

Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, sind nach den Grundsätzen der Billigkeit zu verteilen. Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Familiengericht. In der Regel schaffen es die Ehegatten, den Hausrat ohne gerichtliche Hilfe aufzuteilen.

Soweit nur ein Pkw vorhanden ist und mit dem Pkw Familienfahrten unternommen wurde, zählt der Pkw zum Hausrat und nicht zum Vermögen. Der Pkw muss nicht überwiegend für Fahrten mit der Familie und für Einkäufe, Kinderbetreuung usw. genutzt worden sein. Der Pkw zählt bereits dann zum Hausrat, wenn er neben der beruflichen Nutzung, auch zu Familienzwecken verwendet wurde. Unerheblich ist, welcher Ehegatte Eigentümer des Fahrzeugs ist.

Wohnung
Grundsätzlich hat eine Trennung oder die Scheidung keinen Einfluss auf ein Mietverhältnis oder auf die Eigentumsverhältnisse eines gemeinsamen Hauses. Haben beide Ehegatten den Mietvertrag für die bisher gemeinsam bewohnte Wohnung unterschrieben und zieht einer aus, so hat er dem Vermieter gegenüber weiterhin für die Miete, Betriebskosten etc. einzustehen. Er kann nur aus dem Mietvertrag ausscheiden, wenn der Ehegatte und der Vermieter damit einverstanden sind.

Können sich die Eheleute nicht darüber einigen, wer in der Wohnung bleiben und wer ausziehen soll, kann beim Familiengericht ein Antrag auf Zuweisung der Wohnung gestellt werden. Das Familiengericht entscheidet dann, von welchem Ehegatten, das gemeinsam eingegangene Mietverhältnis, alleine fortgesetzt wird.

Wohnen die Eheleute im eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung, wo beide Miteigentümer zur Hälfte sind, bleiben die Eigentumsverhältnisse durch die Scheidung unberührt. Auch hier gilt, dass das Familiengericht auf Antrag die Ehewohnung im eigenen Haus/in der Eigentumswohnung einem Ehegatten zuweist.

Zum Verwandtenunterhalt zählt neben dem Kindesunterhalt auch der Elternunterhalt. Elternunterhalt kann aktuell werden, wenn die Renteneinkünfte nicht ausreichen, um die Pflegeheimkosten zu bezahlen. Zur Deckung der restlichen Heimkosten muss dann Sozialhilfe beantragt werden und der Sozialhilfeträger prüft, ob Unterhaltsansprüche des Elternteils gegen die Kinder bestehen.

Zuständiger Sozialhilfeträger für die Pflegeheimkosten für Würzburg und den gesamten Bereich Unterfranken, ist der Bezirk Unterfranken.

Ab 01.01.2020 ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft getreten,  welches bezüglich des Elternunterhaltes eine wesentliche Erleichterung bringt. Nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz kommt eine Unterhaltsverpflichtung der Kinder gegenüber den pflegebedürftigen Eltern erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 € in Betracht.

Die Unterhaltspflicht setzt daher nunmehr erst ab einem monatlichen Einkommen von über 8.333,00 € ein, während bisher nur ein Selbstbehalt von mindestens 2.000 € für Alleinstehende und von mindestens 3.800 € für verheiratete Unterhaltspflichtige galten.

Soweit das Jahreseinkommen 100.000 € übersteigt und damit ein Elternunterhalt aus den laufenden Einkünften in Betracht kommt, bleibt es dabei, dass  Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt dem Elternunterhalt vorrangig und vom Einkommen abzuziehen sind.

Darüber hinaus sind weitere Ausgaben abzugsfähig, wie z. B. berufsbedingte Aufwendungen, Aufwendungen für zusätzliche Altersvorsorge, Kreditverbindlichkeiten, Kosten für Besuche im Pflegeheim.

Neben einer Leistungsfähigkeit aus den laufenden Einkünften, wird auch eine Leistungsfähigkeit aufgrund von Vermögen geprüft. Privilegiertes Vermögen oder Schonvermögen muss der Unterhaltspflichtige nicht für den Elternunterhalt einsetzen. Die Höhe des privilegierten Vermögens wird vom Sozialhilfeträger häufig zu niedrig berechnet.

Zum privilegierten Vermögen / Schonvermögen zählen:

  • Altersvorsorgevermögen,
  • Vermögen zur Sicherung der eigenen Altersvorsorge,
  • Ansparungen für konkret zu benennende Instandsetzungsmaßnahmen,
  • Notgroschen, zur Sicherung von Notlagen aus unvorhersehbaren Krankheiten, Reparaturen und Ersatzbeschaffungen.

Die Verwertung eines angemessenen, selbst bewohnten Eigenheims kann regelmäßig nicht gefordert werden.

Noch nicht absehbar ist, wie sich das Angehörigen-Entlastungsgesetz auf den Elternunterhalt aufgrund von Vermögen auswirkt. Im Hinblick auf die deutliche Anhebung der Einkommensgrenze auf 100.000 € sind auch die Beträge des privilegierten Vermögens / Schonvermögens anzuheben. In welcher Höhe diese angehoben werden, bleibt abzuwarten.

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