Erb- und Pflichtteilrecht

Das Erbrecht regelt die Vermögensnachfolge nach dem Versterben. Dabei hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Erbfolge festgelegt, die eintritt, wenn Sie selbst keine Regelung getroffen haben.

Gesetzliche Erbfolge
Grundprinzip der gesetzlichen Erbfolge ist, dass nur nächste Angehörige und Verwandte erben, entferntere Verwandte gehen in der gesetzlichen Erbfolge leer aus. Nächste Angehörige und Verwandte sind der Ehegatte und die Kinder. Sind keine Kinder vorhanden, sind die Eltern die nächsten Verwandten.

Haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und sind Kinder vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte nach den gesetzlichen Regelungen die Hälfte und die andere Hälfte des Nachlasses wird unter den Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt. Dabei ist es unerheblich ob es sich um eheliche oder nichteheliche Kinder handelt.

In dem Fall, dass ein Ehegatte noch lebt und zwei Kinder vorhanden sind, sieht die gesetzliche Erbfolge daher wie folgt aus: Der Ehegatte wird Miterbe zu 1/2, jedes Kind wird Miterbe zu ¼. Was das Erbe oder der Erbanteil „wert“ ist, hängt vom Wert des Nachlasses ab, also vom Vermögen, das dem Erblasser zu Lebzeiten gehörte.

Eigene letztwillige Verfügungen
Wenn die gesetzlich geregelte Erbfolge nicht Ihren Wünschen entspricht, ist es anzeigt ein Testament zu errichten und selbst Regelungen zum Nachlass zu treffen. Mit eigenen letztwilligen Verfügungen können Sie nicht nur bestimmen, wem Sie Ihr Vermögen zugutekommen lassen wollen, Sie können auch späteres Konfliktpotential bei der Erbauseinandersetzung vermeiden, je gezielter und vorausschauender die Regelungen getroffen werden. Unter den Erben kann gerade auch die Erbauseinandersetzung zu erbitterten Streitigkeiten führen, selbst unter nahen Verwandten.

Unser Leistungsspektrum

  • Testament (privates, notarielles Testament), Ehegattentestament
  • Regelung der vorweggenommenen Erbfolge
  • Erbeinsetzung (Alleinerbe, Miterben) und Vermächtnis
  • Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsergänzungsanspruch
  • Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
  • Anrechnung von Vorausempfängen
  • Erbschaftssteuer
  • Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
  • Nachlasspflegschaft

Erfahren Sie mehr:

Eigene letztwillige Verfügungen werden in einem Testament geregelt. Ein Testament kann privatschriftlich oder als notarielles Testament errichtet werden.

Privatschriftliches Testament
Das privatschriftliche Testament wird selbst geschrieben und ist die geläufigste Testamentsform. Das handschriftliche Testament muss in jedem Falle von Anfang bis zum Ende handgeschrieben sein und vom Verfasser mit Vor- und Nachnamen unterschrieben werden. Ort und Datum sollten ebenfalls angegeben werden, sind jedoch kein unbedingtes Formerfordernis.

Die Datumsangabe ist allerdings wichtig, falls mehrere Testamente errichtet werden, damit festgestellt werden kann, welches das zuletzt errichtete Testament ist. Mehrere Testamente zu errichten, ist durchaus möglich. Wenn mehrere Testamente vorliegen, gilt das zuletzt errichtete Testament.

Berliner Testament
Nur Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten, sog. Ehegattentestament.  Ausreichend ist, dass ein Ehegatte den Text handschriftlich verfasst. Es ist aber unbedingt notwendig, dass beide Ehegatten das Testament persönlich mit Vor- und Zunamen unterzeichnen.

Das sog. Berliner Testament ist das gebräuchlichste Ehegattentestament. Beim Berliner Testament  setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen wer nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten, Erbe sein soll. Die Erben, an welche, nach dem zuletzt versterbenden Ehegatten, der Nachlass fällt, werden Schlusserben genannt. In der Regel werden die Kinder als Schlusserben eingesetzt.

Da beim Berliner Testament die Kinder nach dem zuerst verstorbenen Elternteil von der Erbfolge ausgeschlossen sind, steht den Kindern grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch nach dem zuerst verstorbenen Elternteil zu. Dieser muss nicht geltend gemacht werden, kann aber geltend gemacht werden und ist dann  vom überlebenden Ehegatten, der ja Alleinerbe ist, zu bezahlen.

Um die Geltendmachung des Pflichtteils „auszubremsen“, kann eine Regelung im Berliner Testament aufgenommen werden, wonach, das Kind,  welches nach dem zuerst versterbenden Elternteil den Pflichtteil geltend macht, nach dem zuletzt versterbenden Elternteil auch nur den Pflichtteil erhält und nicht Schlusserbe wird.

Notarielles Testament
Beim notariellen Testament erklärt der (zukünftige) Erblasser vor dem Notar seinen letzten Willen. Die Erklärung wird vom Notar schriftlich niedergelegt und vom (zukünftigen) Erblasser unterzeichnet. Das notarielle Testament wird in amtlicher Verwahrung hinterlegt und der (zukünftige) Erblasser erhält eine Abschrift der Urkunde.

Wird das notarielle Testament von dem (zukünftigen) Erblasser aus der amtlichen Verwahrung genommen, gilt das notarielle Testament als widerrufen und ist nicht mehr gültig. Eine Rückgabe in die amtliche Verwahrung ist nicht mehr möglich. Wenn das notarielle Testament jedoch vom (zukünftigen) Erblasser handschriftlich abgeschrieben und mit Vor- und Zunamen unterschrieben wird, ist ein gültiges privatschriftliches Testament, mit dem gleichen Inhalt wie das notarielle Testament, errichtet.

Wenn nahe Verwandte von der Erbfolge ausgeschlossen werden, haben diese das Recht auf den sog. Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigte sind der Ehegatte, die Kinder, sowie gegebenenfalls die Eltern. Die Eltern kommen als Pflichtteilsberechtigte nur dann zum Zuge, wenn der Erblasser keine Kinder hatte oder diese  vorverstorben sind.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und  ist ein Anspruch in Geld, der gegen den/die Erben/in geltend gemacht wird. Wie viel der Pflichtteil „wert“ ist, richtet sich nach der Höhe des Nachlasses.

Der Pflichtteil kann nur ausnahmsweise und nur aus schwerwiegenden Gründen entzogen werden. Ein schwerwiegender Grund ist z. B. wenn der Pflichtteilsberechtigte den Elternteil körperlich misshandelt hat. Wird der Pflichtteil entzogen, muss der Grund hierfür im Testament angegeben werden.

Pflichtteilsergänzungsanspruch
Soweit der/die Verstorbene innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod, Schenkungen an Dritte gemacht hat, besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Wert der Schenkung wird dann dem Nachlass hinzugerechnet und erhöht den Pflichtteil.

Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt und innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger. Sind zehn Jahre seit der Übergabe des Geschenks verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.

Die/Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber den Erben einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses. Der Auskunftsanspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden. Bei Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft kann von den Erben verlangt werden, dass die Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt versichert wird.

Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Erblasser verstorben ist und der Pflichtteilsberechtigte davon Kenntnis erlangt hat, dass er von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Wenn der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt ist, kann dieser  nicht mehr durchgesetzt werden.

Sind mehrere Personen Erben nach der/dem Verstorbenen spricht man von Miterben. Alle Miterben bilden die sog. Erbengemeinschaft. Alle Miterben erben den Nachlass gemeinsam, jedem Miterbe steht aber nur seine Quote zu, sog. Erbteil. Damit jeder Miterbe alleine über seinen Erbteil verfügen kann, muss die Erbmasse unter den Miterben aufgeteilt werden, sog. Erbauseinandersetzung.

Nachlassbewertung
Für die Erbauseinandersetzung muss der Nachlass bewertet werden. Soweit es sich nicht um Geldvermögen handelt, kann die Bewertung einzelner Nachlassgegenstände unter den Miterben durchaus strittig sein. Befindet sich ein Hausgrundstück im Nachlass, bietet dies Streitpotential, wenn die Miterben sich nicht darauf einigen können, was das Hausgrundstück wert ist.

Falls keine Einigung über den Verkehrswert möglich ist, ist die Einholung eines Verkehrswertgutachtens durch einen Sachverständigen erforderlich. Von Vorteil ist in einem solchen Fall, wenn sich die Miterben dann wenigstens auf einen Sachverständigen einigen, der das Gutachten erstellen soll und damit signalisieren, dessen Ergebnis zum Verkehrswert anzuerkennen.

Die Einholung eines Wertgutachtens kann auch bei anderen Nachlassgegenständen erforderlich werden, z. B. bezüglich einer Münzsammlung, wertvollen Gemälden, Automobilen.

Vorausempfang
Bei der Erbauseinandersetzung sind gegebenenfalls auch Vorausempfänge und lebzeitige Zuwendungen, welche einzelne Miterben vom Verstorbenen erhalten haben, zu berücksichtigen. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben erfolgt eine Berücksichtigung bei der Erbauseinandersetzung nur, wenn der Verstorbene bei der Hingabe der Zuwendung bestimmt hat, dass eine Anrechnung erfolgen soll. Dabei kann auch bestimmt werden, ob eine Anrechnung auf den Erb- und Pflichtteil erfolgen soll oder nur auf den Pflichtteil.

Sind Vorausempfänge bei der Erbauseinandersetzung zu berücksichtigen, wird der Wert der Vorausempfänge dem Nachlass hinzugerechnet und erhöht den Nachlass. Die Aufteilung des Nachlasses erfolgt gemäß den Erbquoten, wobei der Vorausempfang beim jeweiligen Miterben auf die Erbquote angerechnet wird. Hat ein Miterbe zu Lebzeiten des Verstorbenen bereits mehr erhalten, als ihm nach der Erbquote zusteht, erhält er bei der Erbauseinandersetzung nichts mehr. Das zu viel Erhaltene muss aber nicht zurück gezahlt werden.

Wurde vom Verstorbenen bei der Hingabe des Vorausempfangs oder der lebzeitigen Zuwendung nicht bestimmt, dass eine Anrechnung erfolgen soll, erfolgt keine Hinzurechnung zum Nachlass und der noch vorhandene Nachlass wird unter den Miterben nach den Erbquoten aufgeteilt.

Die Ermittlung des Willens des Verstorbenen, ob eine Anrechnung von Vorausempfängen und lebzeitigen Zuwendungen gewollt war, kann manchmal schwierig sein. Es wird daher dringend empfohlen eine klare und ausdrückliche Regelung dazu zu treffen, ob eine Anrechnung gewollt ist oder nicht, damit es hierüber keinen Streit unter den Miterben gibt.

Die Erbschaftssteuer ist im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt. Es bestehen Freibeträge, die umso höher sind, je näher der Erbe mit dem Verstorbenen verwandt war. Soweit der Erbteil eines Erben höher ist, als sein Freibetrag, wird für den, über den Freibetrag hinausgehenden Erbteil, eine Erbschaftssteuer fällig.

Erbschaftssteuerreform 2009
Bis zur Erbschaftssteuerreform 2009 wurden für die Berechnung der Erbschaftssteuer Immobilien nicht mit dem Verkehrswert, sondern mit einem wesentlich niedrigeren Wert angesetzt, so dass die Erben von Immobilien im Vergleich zu Erben von sonstigem Vermögen bevorzugt waren. Diese ungleiche Behandlung wurde abgeschafft. Alle Vermögenswerte, die vererbt oder verschenkt werden, sind nun einheitlich mit dem Verkehrswert anzusetzen.

Steuerfreibeträge
Ab dem 01.01.2009 wurden die Steuerfreibeträge deutlich angehoben. Es gelten nunmehr die folgenden Freibeträge. Soweit keine ausdrückliche Unterscheidung erfolgt, gelten die Freibeträge sowohl für Schenkungen, als auch für Erbschaften.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000,– €
Kinder, Stiefkinder und Adoptivkinder 400.000,– €
Enkel 200.000,– €
Kinder (Enkel) verstorbener Kinder 400.000,– €
Eltern und Großeltern bei Erbschaft 100.000,– €
Eltern und Großeltern bei Schenkung   20.000,– €
Alle anderen Personen   20.000,– €

Nach Ansicht des Gesetzgebers soll die Vererbung der selbst genutzten Immobilie im engsten Familienkreis begünstigt werden. Zusätzlich zu den oben genannten Freibeträgen kann eine Immobilie steuerfrei vererbt werden, wenn die Immobilie mindestens 10 Jahre als Hauptwohnsitz selbst genutzt wird. Diese Vergünstigung gilt für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und für Kinder. Für Kinder gilt allerdings noch die Einschränkung, dass die selbst genutzte Immobilie nur bis zu einer Wohnfläche von 200 qm steuerfrei ist.

Steuerklassen
In der Steuerklasse I beträgt der Steuersatz zwischen 7% und 30%, je nach der Höhe, des den Freibetrag übersteigenden Erbes. Die Steuerklasse I gilt für folgende Personen: Ehegatte, Kinder, Enkel, sowie bei Erbschaften für Eltern und Großeltern.
In der Steuerklasse II beträgt der Steuersatz zwischen 15 % und 43 % und in der Steuerklasse III zwischen 30% und 50%.

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